Home Publikationen Fachpublikationen „7. KWG-Novelle“ mit Verordnungen - KWG, SolvV, GroMiKV, LiqV, AnzV
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Anfang 2007 hat im deutschen Bankaufsichtsrecht eine neue Zeitrechnung begonnen. Im Zuge der Umsetzung der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) und der entsprechenden EU-Richtlinien wurden die deutschen bankaufsichtlichen Regelungen erheblich überarbeitet.
Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und die Großkreditund Millionenkreditverordnung (GroMiKV) wurden erweitert und angepasst. Die ehemaligen Grundsätze I und II über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute wurden in Rechtsverordnungen überführt und die Anzeigenverordnung (AnzV) wurde neu gefasst. Dabei spiegeln sich die größten Veränderungen in der neuen Solvabilitätsverordnung (SolvV) wider, mit der die zentralen Vorschriften von Basel II umgesetzt wurden. Aber auch die Liquiditätsverordnung (LiqV) weist mit der bankaufsichtlichen Anerkennung institutseigener Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren eine erhebliche Neuerung gegenüber dem Grundsatz II auf.
In der vorliegenden Broschüre haben wir die neuen bankaufsichtlichen Regelungen zusammengefasst. Dabei wurden beim KWG und der Anzeigenverordnung nichtamtliche Texte verwendet und bei den weiteren Verordnungen auf die amtlichen Texte zurückgegriffen. Die Zusammenstellung der Dokumente soll in erster Linie als Nachschlagewerk dienen. Auf einen Abdruck der Meldeformulare haben wir deshalb verzichtet. Das folgende Inhaltsverzeichnis verweist lediglich auf die Grobstruktur der Broschüre, da den Regelungstexten bereits Inhaltsübersichten vorangestellt sind. Die neuen Vorschriften treten grundsätzlich zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Institute können jedoch im Jahr 2007 anstelle der Solvabilitätsverordnung weiterhin den Grundsatz I anwenden. Banken, die sich hierzu entschließen, ist es gestattet, weiterhin auch die „alte“ Großkredit- und Millionenkreditverordnung und den Grundsatz II anzuwenden.In diesem Falle besitzen auch die in § 64 h Abs. 2 KWG genannten alten KWG-Vorschriften weiterhin Gültigkeit.