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1. Oktober 2009
Das Schuldverschreibungsgesetz

Am 4. August 2009 ist das Schuldverschreibungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält neben einer Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes auch Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Das Schuldverschreibungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die im Wertpapierhandelsgesetz nunmehr vorgesehene Protokollpflicht für Anlageberatungen gilt hiervon abweichend erst ab dem 1. Januar 2010. In dieser Broschüre werden der Gesetzestext und sämtliche Materialien des parlamentarischen Verfahrens zusammengefasst.

Mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für Schuldverschreibungen, die deutschem Recht unterliegen, umfassender als bisher eingeführt. Damit wird es einfacher während der Laufzeit einer Schuldverschreibung eine Änderung der Anleihebedingungen herbeizuführen, ohne dass sämtliche Gläubiger dem zustimmen müssen. Daneben findet sich in § 3 SchVG ein spezialgesetzliches Transparenzgebot für das in den Anleihenbedingungen enthaltene Leistungsversprechen des Emittenten. Hiernach muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.

Das Wertpapierhandelsgesetz erfährt zwei einschneidende Änderungen. Die Sonderverjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 37a WpHG a.F.) wird gestrichen und eine umfangreiche Protokollpflicht für die Anlageberatung gegenüber Privatkunden eingeführt (§ 34 Abs. 2 a) und b) WpHG n.F.). 


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