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25. Dezember 2008
Aufsichtsregime für Factoring- und Leasinggesellschaften

Frankfurt
© aboutpixel.de / Jonathan Spielbrink

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 erhalten Factoring- und Leasinggesellschaften das so genannte Bankenprivileg nach der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV). Ihre Refinanzierung wird damit von der Gewerbesteuer befreit. Infolge dieser Privilegierung werden Factoring- und Leasinggesellschaften als Finanzdienstleistungsinstitute qualifiziert und einem eingeschränkten Aufsichtsregime des Kreditwesengesetzes unterworfen. Hierfür werden zwei neue Erlaubnistatbestände für das Factoring und das Finanzierungsleasing geschaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Tätigkeiten von Zweckgesellschaften vom Anwendungsbereich des Factoringgeschäftes ausgenommen.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 25. Dezember 2008. Unternehmen, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte i.S.d. Paragrafen 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsgeschäfte i.S.d. Paragrafen 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG verfügen, bedürfen keiner gesonderten Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing. Einzelheiten zum Anzeigeverfahren und zum Tatbestand des Factoring sind auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abrufbar. 

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