Home Themen Bankenaufsicht / Außenwirtschaft / Geldwäsche FATF: Gesonderte Leitlinien zur Wachsamkeitsverpflichtung bei Geschäftsbeziehungen zum Iran

10. November 2008
FATF: Gesonderte Leitlinien zur Wachsamkeitsverpflichtung bei Geschäftsbeziehungen zum Iran

Frankfurt
© aboutpixel.de / Artur Kuzminski

Die von den Vereinten Nationen (VN) und der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung gewinnen immer schärfere Konturen. Sie sind insbesondere im Hinblick auf die Handels- und Exportfinanzierung international tätiger Banken von erheblicher Tragweite. Zusätzliche Brisanz erhalten die bisherigen Arbeiten des FATF auch durch eine von den USA forcierte Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 3. März 2008. Diese statuiert eine völkerrechtliche Wachsamkeitsverpflichtung im Hinblick auf proliferationsrelevante Aktivitäten hochriskanter Kunden zur Unterstützung des iranischen Nuklearprogramms einschließlich der Transaktionsverbote.

Die Wachsamkeitsverpflichtung der VN wurde von der FATF erst kürzlich im Rahmen gesonderter Leitlinien aufgenommen und von der Europäischen Union (EU) im Rahmen einer Änderungsverordnung zur Iran-Verordnung vom 10. November 2008 in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Die Wachsamkeitsverpflichtung bezieht sich auf nuklearproliferationsrelevante Aktivitäten beziehungsweise die Entwicklung von geeigneten Nuklearwaffenträgersystemen im Iran, die nunmehr unterbunden werden sollen. Die Institute müssen künftig dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer geldwäscherechtlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten nachkommen und darüber hinaus weitere Vorgaben hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit iranischen Kreditinstituten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu Transaktionsdaten und Verdachtsanzeigenerstattung beachten. Weitere kreditwirtschaftlich relevante Vorgaben der Änderungsverordnung betreffen spezielle Meldeverpflichtungen für alle im Gemeinschaftsgebiet tätigen iranischen Banken, Haftungsfreistellungsklauseln für in der EU tätige Institute im Rahmen der Durchführung ihrer Pflichten sowie ein Verbot zur Erfüllung von Aufrechnungs- oder Garantieansprüchen der von der Iran-Verordnung sanktionierten Personen. 

Datenschutzerklärung© 2010 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin

Mitgliederlogin


Einlagensicherung VÖB-Ombudsmann Arbeitgeberverband