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20. Juli 2011
EU-Kommission veröffentlicht Legislativvorschläge zur Umsetzung von Basel III

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© Cumulus

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2011 die Entwürfe einer Richtlinie und einer Verordnung zur Umsetzung der Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) verabschiedet und dem EU-Rat und EU-Parlament zur Beratung zugeleitet.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Baseler Ausschusses will die EU-Kommission das bankaufsichtliche Eigenkapital weitgehend 1 : 1 umsetzen. Die Definition für das harte Kernkapital soll jedoch abweichend von Basel III rechtsformneutral ausgestaltet werden. Demnach könnten Aktiengesellschaften neben Aktien auch andere Instrumente, die den Qualifikationskriterien genügen, als hartes Kernkapital anerkennen. Dies entspricht unserer Forderung. Die Bestandsschutzregelungen der CRD II sollen komplett durch die engeren Baseler Übergangsbestimmungen abgelöst werden. Als Stichtag für die Bestands- und Übergangsregelungen zur Anerkennung von Eigenkapitalinstrumenten wird der 20. Juli 2011 vorgeschlagen.

Auch im Bereich der Liquiditätsanforderungen möchte die EU-Kommission die Empfehlungen des Baseler Ausschusses weitestgehend übernehmen. Die kurzfristige Liquiditätskennziffer (Liquidity Coverage Ratio, LCR) soll erst nach dem Erlass entsprechender technischer Durchführungsbestimmungen durch die EU-Kommission angewendet werden. Diese sollen im Laufe des Jahres 2015 verabschiedet werden. Dessen ungeachtet sollen die Institute jedoch ab dem Inkrafttreten der Verordnung über ausreichende liquide Mittel verfügen, um eine kurzfristige Stressphase zu überstehen. Über die Einführung der längerfristigen Liquiditätskennziffer (Net Stable Funding Requirement, NSFR) soll erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Bis Ende 2016 soll die EU-Kommission hierzu Bericht erstatten und ggf. einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Gleichwohl sind die Bestandteile der beiden Kennziffern ab dem 1. Januar 2013 an die Aufsicht zu melden.

Die Leverage Ratio soll als neues Instrument in der EU zunächst als zusätzliches Instrument der Säule 2 eingeführt werden. Bis Ende 2016 soll die EU-Kommission über die Auswirkungen und Wirksamkeit der Leverage Ratio gegenüber dem EU-Rat und dem EU-Parlament berichten und - sofern angemessen - den Bericht durch einen Legislativvorschlag zur Einführung einer verbindlichen Mindestquote ergänzen. Darüber hinaus geht aus dem Richtlinienentwurf hervor, dass in Abweichung zu Basel III auf europäischer Ebene zusätzlich die Einführung einer neuen Risikokategorie zur Verschuldung vorgeschlagen wird. Demnach soll ein „Risk of excessive Leverage“ in Säule 2 verankert werden. Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses zur Leverage Ratio soll deren Eignung als Indikator zur Begrenzung des „Risk of excessive Leverage“ geprüft werden.

Die Vorschläge zur Eigenmittelunterlegung des Kontrahentenausfallrisikos orientieren sich erwartungsgemäß an den Vorschlägen des Baseler Ausschusses. Gemeinsam mit den Ende 2012 geltenden Anforderungen der „European Markets Infrastructure Regulation“ (EMIR) werden Institute verpflichtet sein, standardisierte Derivategeschäfte über einen Zentralen Kontrahenten abzuwickeln. Das Risikogewicht wird in diesem Fall von 0 % auf 2 % erhöht. Sicherheiten sind ebenfalls anzurechnen. Nicht standardisierte Geschäfte dürfen nach wie vor bilateral abgewickelt werden, allerdings unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Kapitalanforderung für Bewertungsverluste.

Die Ratsarbeitsgruppen nehmen Ende September 2011 ihre Arbeit auf. Zwischen April und Juni 2012 sollen die Legislativvorschläge endgültig vom EU-Rat und EU-Parlament verabschiedet werden. Die Regelungen sollen in Übereinstimmung mit Basel III dann am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

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