Home Themen Bankenaufsicht / Außenwirtschaft / Geldwäsche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie

Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Anfang Juni 2008 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) vorgelegt. Er enthält das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsinstitute in Deutschland umsetzen soll. Neben Begriffsdefinitionen und den Aufsichtsregeln für Zahlungsinstitute sieht der Entwurf eine weitestgehende Streichung des Girogeschäfts als Teil des Bankgeschäfts vor.
In einer gemeinsamen Stellungnahme mit den anderen kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden haben wir eine sachgerechte Abgrenzung zwischen dem Aufsichtsregime des Kreditwesengesetzes und dem ZAG angemahnt und dabei auf den unterschiedlichen Kreditinstitutsbegriff auf europäischer und nationaler Ebene hingewiesen. Wir setzen uns dafür ein, alle der Bankenaufsicht unterliegenden Kreditinstitute von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten zu befreien. Zudem müssen aufsichtsfreie Räume vermieden werden. Diese Petiten haben wir auch im Rahmen der Anhörung am 17. Juli 2008 vorgebracht.
Ziel der Bundesregierung ist es, den Gesetzentwurf vor Ende des Jahres zu beschließen und das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause 2009 abzuschließen, wobei das Gesetz erst zum 31. Oktober 2009 in Kraft treten soll.
Zivilrechtliche Vorschriften
Zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, der Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern sowie Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten umfasst, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17. Juni 2008 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Das BMJ will damit zudem die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen und das Widerrufs- und Rückgaberecht anpassen. Der Entwurf für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB-E) regelt Zahlungsdienste als Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages. Wichtige Regelungsinhalte sind Vorschriften zum Zahlungsdiensterahmenvertrag sowie dessen Änderung, zur Autorisierung und Ausführung von Zahlungen, zu Entgelten und Wertstellung sowie zur Haftung von Zahlungsdienstnutzern und Dienstleistern.
Wir haben die Anmerkungen der Institute aus einer Ad hoc-Arbeitsgruppe in eine gemeinsame Stellungnahme der Kreditwirtschaft eingebracht. Wir halten eine Einbeziehung von Drittstaatensachverhalten in die Vorschriften für grundsätzlich nicht sachgerecht und fordern eine gesetzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf EU-Sachverhalte. Zudem müssen die Bestimmungen in Paragraph 675 c ff. BGB-E klarer formuliert und deutlich werden, wie sie in Bezug auf die betreffenden Zahlungsarten (Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlungen) zu verstehen sind. Kritisch sehen wir insbesondere die Vorschriften zur Wertstellung, die sich auf Unternehmen erstrecken und so massiv in die Vertragsfreiheit der Institute eingreifen. Das BMJ wird am 17. September 2008 eine Anhörung durchführen. Mit einem finalen Gesetzentwurf ist nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.