Home Themen Europa / International AIFM-Richtlinie

Das Europäische Parlament hat am 11. November 2010 die Richtlinie über Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIFM) angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat der EU und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus. Die Richtlinie wird 2011 in Kraft treten, die nationalen Umsetzungsakte müssen bis 2013 erfolgt sein. Die Richtlinie stellt einen Rechtsrahmen für Fonds dar, die nicht von den OGAW-Regeln erfasst werden. Inhaltlich behandelt sie die Registrierung und Beaufsichtigung alternativer Investmentfonds und enthält darüber hinaus Vorschriften zu Vergütungsregeln, Private Equity-Investitionen, der Bewertung von Fonds, Depotbanken sowie Nicht-EU-Fonds und -Fondsverwalter.
Entwicklungsfinanzierer und bilaterale Förderbanken sind für den Fall, dass diese einen oder mehrere alternative Investmentfonds verwalten, die im öffentlichen Interesse handeln, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Weitere Ausnahmen in Form begrenzter Anforderungen an Fondsverwalter gibt es unter bestimmten wertmäßigen Voraussetzungen.
Die Regeln zu Depotbanken sind im Ergebnis strenger als die Rechtslage nach dem deutschen Depotgesetz. Außer Kreditinstituten könnten auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Prime Broker Depotbank sein, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Die Depotbank haftet grundsätzlich für den Verlust von Finanzinstrumenten, auch bei einem Drittverwahrer.
Im Falle von Private Equity-Investitionen werden Melde- und Informationspflichten gegenüber dem Unternehmen selbst, dessen Eigentümern, den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Arbeitnehmern eingeführt. Die Ausschüttung von Sonderdividenden, die Minderung des Eigenkapitals, die Einziehung sowie der Rückkauf eigener Aktien wird für 24 Monate nach Erwerb untersagt.
Für Drittlandsfonds, die von EU-AIFM oder Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, werden Passregime eingeführt. Da die Voraussetzungen zur Erlangung des Passes (u. a. zur Vermeidung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bzw. -betrug) kaum zu erfüllen sind, wird die temporäre Weitergeltung nationaler Privatplatzierungsregime für Drittlandfonds erlaubt. Die Vorschriften zu Drittlandfonds werden von umfangreichen Übergangsvorschriften begleitet. Zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll die Europäische Kommission den genauen Zeitpunkt festsetzen, zu dem das Passregime verbindlich für Drittlandfonds gilt, und nach weiteren drei Jahren den Zeitpunkt für die Beendigung der nationalen Privatplatzierungsregime.