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1. September 2010
Legislativvorschlag zur Revision der Einlagensicherungs-Richtlinie

Euroscheine
© Cumulus

Am 12. Juli 2010 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Überarbeitung ihrer Einlagensicherungs-Richtlinie aus dem Jahr 1994 vorgelegt. Wie bereits in einer vorangegangenen Änderungsrichtlinie 2009 in Aussicht gestellt, soll die Sicherungsgrenze im Wege der Maximalharmonisierung auf einen EU-einheitlichen Höchstbetrag von 100.000 Euro festgelegt werden.

Die bereits 2009 beschlossene neue Sicherungsgrenze von 100.000 Euro tritt bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft. Künftig sollen auch alle Einlagen in Nicht-EU-Währungen geschützt werden. Die Auszahlungsfrist soll auf sieben Kalendertage verkürzt werden, was in der Praxis äußerst schwer umsetzbar sein dürfte. Auch soll der Einleger künftig für seine Entschädigung keinen Antrag mehr stellen; alle Maßnahmen müssen von der Sicherungseinrichtung ausgehen. Die Finanzierung der gesetzlichen Sicherungssysteme soll im Wesentlichen ex-ante erfolgen. Das bedeutet, dass die Sicherungseinrichtungen über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Zielausstattung ihrer Fonds in Höhe von 1,5 Prozent der erstattungsfähigen Einlagen aufbauen müssen. Zusätzlich müssen die angeschlossenen Banken im Bedarfsfall weitere Beiträge in Höhe von 0,5 Prozent der geschützten Einlagen aufbringen. Die Beiträge zu den Sicherungseinrichtungen würden sich damit um das zehn- bis fünfzehnfache erhöhen. Die Europäische Kommission erwägt zudem, langfristig alle Einlagensicherungssysteme in ein einziges gesamteuropäisches Sicherungssystem zu integrieren.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission gehen deutlich zu weit. Sofern sie aufgrund der vorgeschlagenen Maximalharmonisierung auf 100.000 Euro zur Abschaffung der freiwilligen Einlagensicherung führen, wird hierdurch der in Deutschland bestehende besonders hohe Einlagenschutz erheblich gemindert. Auch die Verpflichtung der Verbundsysteme, weitere, der Richtlinie entsprechende Sicherungssysteme aufzubauen, verbessert den Kundenschutz nicht, sondern führt zu erheblichem finanziellen und organisatorischen Mehraufwand. Geradezu absurd ist zudem die Vorstellung der Kommission über die grenzüberschreitende und europaweite Darlehensvergabe für den Fall, dass ein Sicherungssystem die in einem Entschädigungsfall erforderlichen finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann.

Abgesehen von erheblichen organisatorischen und praktischen Problemen ließe sich hiermit die von der Richtlinie vorgesehene kurze Auszahlungsfrist auf keinen Fall halten. Wir plädieren daher dafür, die Entschädigung von Einlegern allein im nationalen Zuständigkeitsbereich zu belassen und von praktisch nicht durchführbaren europäischen Solidaritätsmodellen abzusehen. Wir haben kein Verständnis dafür, dass unsere Banken für nicht einschätzbare Bankenrisiken in anderen EU-Staaten einstehen müssen, und sei es nur in Form von Darlehen, deren Rückzahlung, zumal innerhalb der vorgesehenen Fristen, problematisch sein könnte.
 

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