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7. März 2011
Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen

Brüssel
© Cumulus

Der Ministerrat der Europäischen Union hat am 15. Februar 2011 die überarbeitete Version einer Richtlinie aus dem Jahre 1977 verabschiedet, welche die Verwaltungszusammenarbeit bei der direkten Besteuerung stärken soll. Die Richtlinie ist eine der Maßnahmen der EU zur Durchführung der 2006 beschlossenen Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Sie soll sicherstellen, dass der OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage in der EU einheitlich umgesetzt wird. Ein Mitgliedstaat soll von der Informationsweitergabe bezüglich eines Steuerpflichtigen an einen anderen Mitgliedstaat nicht dadurch abgehalten werden, dass die benötigte Information nur von einer Bank oder einem Finanzinstitut erteilt werden kann. Die Richtlinie benennt bestimmte Kriterien, die in einer Anfrage enthalten sein müssen, wie etwa die Identität der Person und der konkrete steuerliche Hintergrund, für den die Information benötigt wird. Informationen müssen innerhalb einer bestimmten Frist gegeben und Anfragen beantwortet werden. Die Teilnahme von ausländischen Beamten bei behördlichen Untersuchungen wird geregelt. Die Richtlinie zielt darauf ab, in acht Einkunftsarten schrittweise zum automatischen Informationsaustausch überzugehen. Ab 2015 müssen die Mitgliedstaaten dies für fünf Einkunftsarten sicherstellen, sofern die Information zur Verfügung steht. Dividenden, Lizenzen und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen sind vorerst nicht umfasst. Nach dem 1. Juli 2017 soll die Europäische Kommission einen Erfahrungsbericht fertigen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, durch den das Kriterium des Zurverfügungstehens gestrichen wird und die Einkunftsarten von fünf auf acht ausgedehnt werden. Die Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. 

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