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20. Oktober 2011
Marktmissbrauchsrichtlinie

Brüssel
© Cumulus

Am 20. Oktober 2011 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Revision der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. Dieser umfasst eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation.

Die Verordnung soll die bisherige Market Abuse Directive (MAD) ersetzen, da diese nicht mehr die Besonderheiten der heutigen Finanzmärkte abdeckt. Insbesondere der Anwendungsbereich soll ausgeweitet sowie die Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse im Verwaltungsverfahren der Aufsichtsbehörden erhöht werden. Als Handelsplätze sah die MAD bisher nur geregelte Märkte vor. Um neuen Entwicklungen gerecht zu werden, soll künftig jegliche Form des organisierten Handels sowie der außerbörsliche Handel erfasst werden. Auch Multilaterale Handelsplattformen (MTF) und Organised Trading Facilities (OTF) unterfallen somit dem Anwendungsbereich der Verordnung. Der Geltungsbereich soll ferner erweitert werden auf Marktmissbrauch sowohl an Waren-, als auch an den dazugehörigen Derivatemärkten. Der Begriff der Marktmanipulation soll zudem durch Beispiele missbräuchlicher Strategien im Zuge des algorithmischen Handels, insbesondere im Bereich des Hochfrequenzhandels, ergänzt werden.

Der gleichzeitig vorgelegte Richtlinienvorschlag über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation soll die Verordnung ergänzen. Da die Sanktionen für Marktmissbrauch in den EU-Mitgliedstaaten derzeit stark divergieren, sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einheitlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet werden, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen zu untersuchen und zu unterbinden.

Für die schwerwiegendsten Marktmissbrauchsfälle (Insider-Geschäfte und Marktmanipulation) soll daher ein europaweit geltender, strafrechtlicher Mindestrahmen geschaffen werden. Dieser soll auch die Fälle von Anstiftung und Beihilfe zum Marktmissbrauch sowie die entsprechenden Versuche umfassen.
 

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