Home Themen Recht Alternative Streitbeilegung

15. Februar 2012
Alternative Streitbeilegung

Europa
© aboutpixel.de / Sven Schneider

Am 29. November 2011 hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge für eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie für eine Verordnung über Online-Streitbeilegung vorgelegt. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften hängen miteinander zusammen und ergänzen einander. Sie sollen dazu dienen, insbesondere den grenzüberschreitenden Internethandel anzukurbeln, da nach Ansicht der Kommission die meisten Verbraucherbeschwerden in diesem Bereich bislang „im Sande verlaufen“ würden. Zudem sieht die Kommission in ihnen einen wesentlichen Schritt für den Aufbau effizienter außergerichtlicher Rechtsschutzsysteme und Wegbereiter für weitere Maßnahmen, wozu die Kommission vor allem die Entwicklung kollektiver Verfahren für die alternative Streitbeilegung und ein europäisches Konzept für den kollektiven Rechtsschutz zählt.

Über den Richtlinienvorschlag soll für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründet werden, dafür zu sorgen, dass alle den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen betreffenden Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer einer Stelle für die alternative Streitbeilegung (AS-Stelle) vorgelegt werden können. Hierzu sollen die Mitglieder entweder bereits existierende AS-Stellen nutzen und ggf. deren Zuständigkeitsbereich anpassen oder aber auch neue AS-Stellen oder eine ergänzende Stelle mit branchenübergreifender Zuständigkeit schaffen können. Darüber hinaus beschränkt der Richtlinienvorschlag – im Gegensatz zum Verordnungsvorschlag – seinen Geltungsbereich nicht auf grenzübergreifende Streitigkeiten. Zudem soll die Überwachung der AS-Stellen in jedem Mitgliedstaat einer Behörde übertragen werden, die sicherstellen soll, dass die Stellen ordnungsgemäß arbeiten.

Die Schaffung EU-weit hochwertiger AS-Stellen stellt nach Ansicht der Kommission eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren einer Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) dar, welche im Verordnungswege eingeführt werden soll. Bei dieser Plattform handelt es sich um eine interaktive Website, die eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerdeführer sein, in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen und es ermöglichen soll, ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Online-Kauf von Waren oder der grenzübergreifenden Online-Bestellung von Dienstleistungen vollständig auf elektronischem Wege abzuwickeln.

Da Verbraucher in der Praxis oft nicht wüssten, dass sie sich mit einem Streitfall an eine AS-Stelle wenden können oder ob ihr Fall in die Zuständigkeit einer bestimmten AS-Stelle fallen würde, sieht der Richtlinienvorschlag neben bestimmten Qualitätsgrundsätzen für AS-Stellen wie Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness konsequenterweise auch die Pflicht für Unternehmer vor, Verbraucher z. B. in „Rechnungen und Quittungen“ über die jeweils zuständigen AS-Stellen zu informieren.

Das Bestreben der Kommission, alternativen Formen der Streitbeilegung in der EU zu einer stärkeren Verbreitung zu verhelfen, begrüßen wir im Ansatz.

Abgesehen davon, dass der beabsichtigten Regelung auch inländischer Sachverhalte u. E. die europarechtliche Grundlage fehlt, verbürgt unsere Teilnahme am Financial Complaint Service Network (FIN-NET) aber schon heute wegen der hierfür notwendigen Einhaltung der Grundsätze, wie sie seinerzeit von der Kommission in einer Empfehlung aus dem Jahre 1998 niedergelegt worden sind, einen sehr hohen Qualitätsstandard.

Hinsichtlich der angeblich fehlenden Kenntnis von Verbrauchern über AS-Stellen hat bereits 2005 die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass auch und gerade sozial benachteiligte Gruppen sowohl über die Funktionsweise des Schlichtungssystems im Bereich der deutschen Kreditwirtschaft als auch über dessen Vorteilhaftigkeit offensichtlich „sehr gut“ informiert seien. Zudem spricht einiges dafür, dass das Desinteresse der Verbraucher am Kleingedruckten mit einem noch Mehr an Informationen weiter zunehmen wird. Die zentrale Annahme, dass Wahlfreiheit vor allem durch Informationen garantiert werden kann, ist von der sozial- und wirtschafswissenschaftlichen Forschung schon vor längerer Zeit erschüttert worden. Neueste Ergebnisse der empirisch ausgerichteten Verhaltensökonomie bestärken diese Zweifel noch.

Vor allem aber birgt die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelbearbeitungszeit von 90 Tagen die Gefahr, dass den Parteien eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr ausreichend rechtliches Gehör gewährt und die komplexen Sachverhalte, die finanzrechtlichen Meinungsverschiedenheiten oftmals zugrunde liegen, nicht mehr mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt werden können. Dass sich dies unmittelbar auf die Qualität der Verfahren auswirken kann, liegt auf der Hand. Dies gilt in besonderem Maße für die im Verordnungsvorschlag für Online-Verfahren vorgesehene Regelbearbeitungszeit von gar nur 30 Tagen.

Schließlich steht der Plan der Kommission, das Schlichtungsverfahren für Beschwerden von Unternehmern über ihre Kunden zu öffnen, in offenem Widerspruch zu deren eigenem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken.

Datenschutzerklärung© 2013 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin

Mitgliederlogin


Verbesserte Einlagensicherung für Bankkunden VÖB-Ombudsmann Arbeitgeberverband