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10. Juli 2009
Bundesdatenschutzgesetz-Novellen

Datenschutz
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BDSG-Novelle I:

Am 29. Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ („BDSG-Novelle I“) verabschiedet. Mit diesem Gesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Transparenz beim Einsatz von sog. Scoring-Verfahren zu erhöhen und spezielle Erlaubnistatbestände für die Übermittlung und Nutzung von Daten über untitulierte Forderungen an Auskunfteien zu schaffen. Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2010 in Kraft.

Erstmals wird die Zulässigkeit der Verwendung von Scoring-Verfahren gesetzlich geregelt. Die genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes erheblich sein. Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung gestützte Entscheidungen bleiben wie bislang zulässig. Nicht titulierte oder nicht ausdrücklich anerkannte Forderungen dürfen einer Auskunftei nur gemeldet werden, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, der Betroffene rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde und er die Forderung nicht bestritten hat.

Nach wie vor sind mit den Neuregelungen erhebliche Belastungen für die Kreditwirtschaft verbunden.


BDSG-Novelle II:

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009, der Bundesrat am 10. Juli 2009 die sogenannte Datenschutz-Novelle II (Datenhandel) beschlossen, die am 1. September 2009 in Kraft treten wird. Mit dieser Novelle reagiert die Bundesregierung auf die aktuellen Datenschutzprobleme bei verschiedenen Unternehmen; sie soll insbesondere den Adresshandel und den Missbrauch personenbezogener Daten einschränken.

Die hierin enthaltenen Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Werbewirtschaft. Sie sieht für die Verwendung von Daten zu Werbezwecken einen Paradigmen-Wechsel vom „Opt-Out“ zum „Opt-In“ vor, danach gilt für die direkte Ansprache von Kunden künftig im Grundsatz ein Einwilligungsvorbehalt („Opt-In“) für die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Die Einführung des Einwilligungsvorbehaltes wurde vor dem Hintergrund der hierzu geführten breiten Diskussion durch den Innenausschuss des Deutschen Bundestages entschärft und durch verschiedene Ausnahmeregelungen eingegrenzt. Als Reaktion auf verschiedene Datenschutzvorfälle der jüngsten Vergangenheit wird eine Grundregel zum Arbeitnehmerdatenschutz eingeführt. Ebenfalls werden - nach US-amerikanischen Vorbild – Unternehmen künftig die Datenschutzaufsichtsbehörden und die Betroffenen über Datenschutzverstöße informieren müssen. Diese Verpflichtung gilt z. B. für Kontodaten dann, wenn den Betroffenen „schwerwiegende Beeinträchtigungen“ drohen. Verworfen wurde hingegen das sogenannte Datenschutzauditgesetz, mit dem ein Rahmen für freiwillige Datenschutzprüfungen und –siegel geschaffen werden sollte.


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