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16. Januar 2012
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Euroscheine
© Cumulus

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in seiner ersten Stufe in Kraft getreten, das die Einführung eines so genannten Pfändungsschutz- oder P-Kontos vorsieht. Seither galten altes und neues Kontopfändungsschutzrecht zeitlich nebeneinander, wenn auch inhaltlich alternativ, allerdings nur bis Ende 2011. Zum 1. Januar 2012 sind die bisher geltenden Regelungen zum Kontopfändungsschutz außer Kraft getreten und ist - automatischer - Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto zu erlangen. Auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen wie beispielsweise Rente oder Arbeitslosengeld II, und Kindergeld wird ab dem 1. Januar nur noch auf P-Konten gewährt. Bestehende gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, haben zum 1. Januar 2012 ihre Gültigkeit verloren.

Das P-Konto gewährt, ohne dass es der Einschaltung eines Gerichts bedarf, automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Sockelfreibetrags von derzeit 1.028,89 Euro, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist je nach Lebenssituation, z. B. bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder, möglich. Hierzu ist die Vorlage einer Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse erforderlich. Nicht ausgeschöpftes pfandfreies Kontoguthaben wird in den folgenden Kalendermonat übertragen und erhöht den Freibetrag für diesen Monat entsprechend. Auf die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto innerhalb von längstens drei Geschäftstagen hat der Kontoinhaber einen Rechtsanspruch. Die Kontoführungsentgelte kann das Kreditinstitut in jedem Fall mit dem Guthaben verrechnen.

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