Home Themen Recht Verkauf von Kreditforderungen (Risikobegrenzungsgesetz)
Das Risikobegrenzungsgesetz ist am 18. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist ein Großteil der Vorschriften am 19. August in Kraft getreten; für einzelne Regelungen ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen. Das Gesetz sieht vor, die Offenlegungspflichten von Meldungen hinsichtlich Informationen zu den Zielen des Erwerbs von Stimmrechten und zur Herkunft der verwendeten Mittel zu erweitern sowie die aktienrechtlichen Regelungen zu Namensaktien und Regelungsvorschläge zum Verkauf von Kreditforderungen zu ändern.
Verkauf von Kreditforderungen
Die schuldnerschutzerweiternden Vorschriften für Forderungsverkäufe durch Banken sind am 19. August 2008 in Kraft getreten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen beinhalten im Wesentlichen Transparenzverbesserungen. Zum Schutz von Kreditnehmern muss künftig bei Immobiliendarlehen ein deutlich gestalteter Hinweis im Vertrag über die Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte enthalten sein. Des Weiteren ist der Darlehensgeber bei Verbraucherdarlehensverträgen zum Folgeangebot beziehungsweise Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung oder des Vertrages verpflichtet. Künftig muss auch die Abtretung bzw. der Wechsel des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer angezeigt werden.
Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Künftig wird eine Kündigung erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrages möglich sein. Ebenfalls gesetzlich verankert wird, dass bei einer Sicherungsgrundschuld Einreden aufgrund des Sicherungsvertrages jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können. Neu ist auch, dass die Grundschuld zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig wird. Schließlich wird geregelt, dass eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen nicht festzulegen ist und künftig ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus Urkunden über die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann.
Wertpapier- und Aktienrecht
Es haben sich Änderungen bei den wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten sowie beim Erwerb oder der Veräußerung von Stimmrechten ergeben, insbesondere auch im Rahmen einer Zurechnung bei abgestimmtem Verhalten („acting in concert“). Ab dem 1. März 2009 wird eine Zusammenrechnung der nach §§ 21 und 22 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der nach § 25 WpHG zu machenden Meldungen erforderlich. Darüber hinaus werden ab dem 31. Mai 2009 weitreichende Regelungen zur Erweiterung der Offenlegungspflichten von Informationen zu den Zielen des Erwerbs von Stimmrechten und zur Herkunft der verwendeten Mittel gelten.
Durch Änderungen im Aktiengesetz soll eine verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien gewährleistet werden. In Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz, sollen Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Satzung bestimmen können, dass ab einer bestimmten Schwelle keine Eintragung eines Legitimationsaktionärs, beispielsweise einer Depotbank, möglich ist bzw. dieser offen legen muss für wen er die Aktien hält. Ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht wird mit dem vorübergehenden Verlust des Stimmrechts sanktioniert.