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2. Juli 2009
Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie

Brandenburger Tor
© Günter Schneider

Mit der Ende 2007 verabschiedeten Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für Zahlungsdienste im Binnenmarkt geschaffen. Voraussichtlich werden alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sowie den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums die Richtlinie bis November 2009 umsetzen, mit Ausnahme von Schweden. Damit bestehen einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen in Europa, zwingende Voraussetzung für einheitliche pan-europäische Zahlungsverfahren wie zum Beispiel die SEPA-Lastschrift.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt getrennt nach aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Zahlungsinstitute
Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie am 26. März 2009 in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Es ist am 29. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt zusammen mit dem Umsetzungsgesetz zum zivilrechtlichen Teil am 31. Oktober 2009 in Kraft. Das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz beinhaltet das Gesetz zur Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG), mit dem Titel II der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG – die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsinstitute – in Deutschland umgesetzt werden soll.

Das Girogeschäft als Teil des Bankgeschäftes ist in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt worden, verbunden mit einer weitestgehenden Streichung des Girogeschäfts als Teil des Bankgeschäftes.

In dem ZAG wird auf den eng gefassten europäischen Kreditinstitutsbegriff abgestellt. Danach unterliegen Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und Zahlungsdienste im Sinne des ZAG erbringen, sowohl den Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) als auch denen des ZAG.


Umsetzung der zivilrechtlichen Vorschriften der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
Am 2. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in 2. und 3. Lesung beschlossen.

Zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, das heißt der Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern sowie Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, hat das Bundeskabinett am 5. November 2008 den Regierungsentwurf beschlossen. In dem Gesetz wird zudem die Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt und das Widerrufs- und Rückgaberecht angepasst. Im neu eingefügten Kapitel 12 des Regierungsentwurfs für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB-E) werden in den §§ 675 c bis § 676 c Zahlungsdienste als Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages geregelt. Wichtige Regelungsinhalte sind Vorschriften zum Zahlungsdiensterahmenvertrag sowie dessen Änderung, zur Autorisierung und Ausführung von Zahlungen, zu Entgelten und Wertstellung sowie zur Haftung von Zahlungsdienstnutzern und Dienstleistern. Die Informationspflichten finden sich in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der die zivilrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdienste betreffende Teil tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

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