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Am 11. Juni 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Es erfasst in seinem Anwendungsbereich alle entgeltlichen Darlehensverträge einschließlich Überziehungskredite und geduldete Überziehungen. Nicht unter das Gesetz fallen Kredite unter 200 Euro, zinsfreie Darlehen sowie Förderkredite. Für Immobiliardarlehensverträge besteht eine Ausnahme insofern, als für sie die neuen Beendigungstatbestände nicht gelten. Auch die neuen Vorgaben für die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung finden auf diese Verträge keine Anwendung.
Im Kern regelt das neue Gesetz die Bereiche Werbung, vor-/vertragliche Information, Widerruf, vorzeitige Rückzahlung und Entschädigung sowie die Berechnung des effektiven Jahreszinses. Ihm liegt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbrauchers zugrunde. Dieser soll in Zukunft besser als bisher unterschiedliche Angebote miteinander vergleichen, das heißt anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abwägen können. Für den Bereich der vorvertraglichen Information stellt das Gesetz Muster bereit, die europaweit gelten. Ebenfalls vorgesehen ist eine Erläuterungspflicht, die jedenfalls keine Pflicht zum konkreten Hinweis auf eine günstigere Gestaltung beinhaltet.
Auch die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss derartiger Verträge wirbt, darf zum Beispiel nicht nur eine einzige Zahl herausstellen, wie etwa einen besonders niedrigen Zinssatz. Vielmehr muss derjenige auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird in diesen Fällen auf maximal ein Prozent der vorzeitig zurückbezahlten Summe begrenzt.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, das am 30. Juli 2010 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber nachträglich eine Musterwiderrufsinformation zur rechtssicheren Verwendung in Verbraucherdarlehensverträgen zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht vor, dass die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer nicht auch alle vertraglichen Pflichtangaben erhalten hat. Eine Höchstfrist für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist nicht vorgesehen, eine Nachholung fehlender oder nicht vollständiger Angaben aber möglich. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist statt 14 Tage einen Monat. Zudem wird das Schriftformerfordernis für Darlehensvermittlungsverträge auf Verträge beschränkt, die zwischen dem Darlehensvermittler und einem Verbraucher abgeschlossen werden.