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17. Januar 2012
Vergaberecht

Reichstag
© Günter Schneider

Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge spielen insbesondere im Zusammenhang mit Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) eine wichtige Rolle. Nachdem das Vergaberecht in der Europäischen Union im Jahr 2004 grundlegend überarbeitet wurde, hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2011 Richtlinienvorschläge zur Modernisierung der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge) sowie der Sektorenrichtlinie - Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste veröffentlicht. Gleichzeitig wurde eine neue Richtlinie über die Konzessionsvergabe vorgelegt, die - erstmalig – sowohl die Bau- als auch die Dienstleistungskonzession erfasst.

Hintergrund der Überarbeitung der Vergaberichtlinien ist die „Strategie 2020“
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, in der das öffentliche
Auftragswesen eine zentrale Rolle spielt. Besonders hervorgehoben wird
dabei, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung die wirtschaftlichste
Nutzung öffentlicher Gelder gewährleistet werden muss und die Beschaffungs-märkte europaweit zugänglich sein müssen. Ziel ist eine Verabschiedung bis En-de 2012 und eine Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 30. Juni
2014, was vor dem Hintergrund des Zeitrahmens der letzten Modernisierung im Jahr 2004 – von der Veröffentlichung der Richtlinienentwürfe bis zu den endgül-tigen Richtlinien vergingen fast vier Jahre - sehr ambitioniert erscheint.

Wichtigste Aspekte des Richtlinienvorschlages über die öffentliche Auftragsvergabe sind:
• die Neugestaltung des Anwendungsbereiches mit neuer Definition der Auftragsvergabe und Wegfall der Unterscheidung zwischen A- und B-Dienstleistungen;
• Die Ausnahmevorschrift für Finanzdienstleistungen wurde erheblich einge-schränkt;
• Grundlegende Vergabeverfahren bleiben das offene und das nichtoffene Verfahren; in der Richtlinie werden Bedingungen definiert, unter denen das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und/oder die Innovationspartnerschaft (neu) zur Anwendung kommen können;
• es werden sechs spezifische Vergabemethoden für die Vergabebehörden geregelt;
• Die Fristen für die Teilnahme und Einreichung von Angeboten werden z. T. erheblich verkürzt (beispielsweise die Mindestfrist für das offene Ver-fahren von 52 Tage auf 30 Tage);
• Die Gründe für den Ausschluss von Bewerbern und Bietern sind angepasst worden;
• Es wird eine überarbeitete Definition des Interessenkonfliktes in Artikel 21 vorgeschlagen;
• Neu ist eine spezielle Regelung zu Auftragsänderungen während der Lauf-zeit (Artikel 72); bei wesentlichen Änderungen der Bedingungen ist die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erforderlich;
• Das Konzept der „Lebenzykluskosten“ aus dem Bereich der Öffentlich- Pri-vaten Partnerschaften ist in der Richtlinie berücksichtigt worden


Der Vorschlag für eine Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinien) orientiert sich an dem Richtlinienvorschlag über die öffentliche Auftragsvergabe, mit der Folge, dass sich eine Reihe der o. g. Aspekte (Vergabeverfahren, Angebotsfristen, Ausschlussgründe u. a.) auch in den Bestimmungen für die Vergabe bei Sektoren finden. Kernelement der Sektorenrichtlinie ist der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte, da Vergabestellen, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, deren Bestimmungen nur insoweit unterliegen, als sie eine auf der Basis solcher Rechte abgedeckte Tätigkeit ausüben.

Der Richtlinienvorschlag über die Konzessionsvergabe etabliert Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen bei der Vergabe von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens 5 Mio. € entspricht, eingeführt werden. Für die Veröffentlichung im Bereich von Dienstleistungskonzessionen gilt ein Schwellenwert von 2,5 Mio. €. Eine Reihe von Definitionen und Bestimmungen sind an die des Richtlinienentwurfs zur öffentlichen Auftragsvergabe angelehnt. Dies gilt für die Definitionen sowie die Ausnahmevorschriften z. B. für Finanzdienstleistungen. Nicht erfasst von der Richtlinie sind Dienstleistungskonzessionen, auf der Grundlage eines aus-schließlichen Rechts. Auch der Ausnahmetatbestand des In-House-Geschäftes, der durch den Europäischen Gerichtshof entwickelt wurde, wird nun erstmalig durch die Richtlinie geregelt.

Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB bewertet die Initiative zur (erneuten) Modernisierung des Vergaberechts zurückhaltend. So geht selbst die Europäische Kommission nach umfassender wirtschaftlicher Bewertung davon aus, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil erreicht wurden.

Die Richtlinienvorschläge sind auf folgender Seite abrufbar:

http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/modernising_rules/reform_proposals_de.htm

 

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