Home Themen Recht Neue Kundenbedingungen im Zahlungsverkehr

Die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie führt in Deutschland ab November 2009 zu einer neuen Rechtslage im Zahlungsverkehr. Deshalb müssen Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit ihren Kunden bereits im Vorfeld anpassen.
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, bietet hier einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen:
1. Allgemein (AGB-Banken/AGB-Sparkassen)
Neuer Änderungsmechanismus
Während die Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bisher ein sechswöchiges Widerrufsrecht des Kunden vorsah, führt das neue Zahlungsrecht einen neuen Änderungsmechanismus für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen im Bereich des Zahlungsverkehrs ein. Änderungen auf diesem Gebiet müssen Banken ihren Kunden künftig spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anbieten. Die Zustimmung des Kunden hierzu gilt dann als erteilt, wenn er nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens etwas Gegenteiliges angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank bei ihrem Angebot ausdrücklich hinweisen.
Für den Fall, dass es sich um Änderungen von Bedingungen im Bereich Zahlungsdienste handelt und der Kunde ein Verbraucher ist, steht dem Kunden ein sofortiges Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf den betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag (beispielsweise das Girokonto) zu.
Auch bei der Änderung von Entgelten im Zahlungsverkehr gilt der oben beschriebene Änderungsmechanismus.
2. Überweisungen
Ausführungsfristen
Die Bank kann mit dem Kunden eine Ausführungsfrist für alle Überweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) von maximal drei Tagen vereinbaren. Ab dem 1. Januar 2009 ist die Ausführungsfrist auf mindestens einen Tag begrenzt.
Ausführung von Überweisungen nach Kundenkennung
Die Bank kann mit dem Kunden vereinbaren, dass die Überweisung ausschließlich anhand der Kundenkennung (zum Beispiel Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC) ausgeführt wird. In diesem Fall muss die Bank die Kontonummer und den Namen des Überweisungsempfängers nicht gesondert prüfen.
Zugang von Überweisungsaufträgen
Die Bank wird dem Kunden mitteilen, bis zu welchen Zeitpunkt (Cut-off-Zeit) und an welchen Geschäftstagen die Bank einen Überweisungsauftrag bearbeitet. Ansonsten gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
3. Lastschriften
Neue Sonderbedingungen
Neue Sonderbedingungen gelten auch für den Lastschriftverkehr in seinen nunmehr vier Ausprägungen: Einzugsermächtigungslastschriftverfahren, Abbuchungsauftragslastschriftverfahren, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Jede Bank kann selbst entscheiden, ob sie die letztgenannten beiden SEPA-Verfahren ab November 2009 anbietet.
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
In diesem Verfahren ändert sich an der bisherigen Praxis nichts: Der Kunde autorisiert die Zahlung per Lastschrift nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto. Er kann der Belastungsbuchung bis zu deren Genehmigung widersprechen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kunden nicht binnen sechs Wochen nach Erhalt des die Lastschriftbuchung betreffenden Rechnungsabschlusses widersprochen hat.
4. Kartenzahlungen
Debitkarten/Bankkarten/Girocard
Die Bank darf aufgrund des neuen Zahlungsrechtes Karten unter bestimmten Voraussetzungen sperren. Sie muss jedoch den Kunden unverzüglich darüber unterrichten und ihm, sofern möglich, auch die Gründe der Sperre mitteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Sperre nicht mehr vor, muss das Institut die Karte wieder entsperren oder gegebenenfalls eine neue Karte ausstellen.
Sorgfaltspflichten
Das neue Zahlungsverkehrsrecht sieht Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden vor, die sich auch in den entsprechenden Sonderbedingungen für Debit- oder Kreditkarten finden. Dazu gehört wie bisher auch die unverzügliche Mitteilung des Verlustes oder Diebstahls der Karte sowie missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Karte an die Bank beziehungsweise sonstige von der Bank genannte Annahmedienste.
Haftung des Kunden
Nach der Verlust- beziehungsweise Sperranzeige der Karte haftet der Kunde grundsätzlich nicht mehr für Schäden aufgrund missbräuchlicher Verfügungen mit der Karte. Bei Schäden vor der Sperranzeige ist die Haftung des Kunden auf maximal 150 Euro begrenzt. Ausnahmen bestehen bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Kunden.
5. Online-Banking
Sorgfaltspflichten
Das neue Zahlungsrecht definiert auch im Online-Banking die Sorgfaltspflichten des Bankkunden definiert. So muss er zum Beispiel die PIN geheim halten und die TAN-Liste sicher aufbewahren. Einen Verlust muss er der Bank unverzüglich melden.
Haftung des Kunden
Nach der Sperranzeige haftet der Kunde grundsätzlich nicht mehr für Schäden aufgrund missbräuchlicher Verfügungen. Bei Schäden vor der Sperranzeige haftet der Kunde bis maximal 150 Euro. Ausnahmen bestehen bei grober Fahrlässigkeit beziehungsweise vorsätzlichem Verhalten des Kunden.