Home Themen Risikomanagement / Controlling Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken im Handelsbuch

Bereits im Oktober 2007 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht einen ersten Entwurf zur Einführung einer zusätzlichen Eigenmittelunterlegung für Ausfallrisiken im Handelsbuch in Form der so genannten „Incremental Default Risk Charge“ vorgelegt. Im Zuge der Finanzmarktkrise zeigte sich jedoch sehr schnell, dass ein erheblicher Teil der Wertberichtigungen auf Marktwertschwankungen und nicht auf tatsächliche Ausfälle im Handelsbuch zurückzuführen sind. Daher entschloss sich der Baseler Ausschuss, sein Konsultationspapier zu überarbeiten und am 22. Juli 2008 erneut zur Konsultation mit der Kreditwirtschaft zu veröffentlichen. In dem Papier „Guidelines for computing capital for incremental risk in the trading book“ wurde der Anwendungsbereich der erhöhten Eigenmittelanforderungen auf sämtliche besonderen Marktrisiken des Handelsbuches ausgedehnt, so dass Banken unter dem Begriff der „Incremental Risk Charge“ nun Eigenmittel für Ausfall-, Migrations-, Kreditspread- und Aktienkursrisiken vorhalten sollten. Darüber hinaus sah das Papier deutlich erhöhte Anforderungen an die Parameterausgestaltung der internen Modelle vor. So wird von Modellbanken erwartet, dass sie für die oben genannten Risiken künftig ein 99,9-prozentiges Konfidenzniveau und einen einjährigen Kapitalhorizont unterstellen. Auf Grund der Rückmeldungen aus der Kreditwirtschaft und der Ergebnisse einer parallel durchgeführten Auswirkungsstudie I erachtete es der Baseler Ausschuss für notwendig, sein Konsultationspapier ein weiteres Mal zu überarbeiten. Der dritte Entwurf wurde am 16. Januar 2009 zu einer weiteren Konsultation gestellt.
Am 13. Juli 2009 hat der Baseler Ausschuss nun die endgültigen Papiere „Revisions to the Basel II market risk framework“ und „Guidelines for computing capital for incremental risk in the trading book“ veröffentlicht. Wie bereits im dritten Entwurf vorgeschlagen, werden hierin neben der Überarbeitung der Regelungen zum besonderen Marktrisiko im Handelsbuch auch die Regelungen für das allgemeine Marktrisiko verschärft. Um die Eigenmittel zur Risikoun-terlegung von Handelsbuchpositionen insbesondere vor dem Hintergrund einer weiteren Finanzkrise zu erhöhen, soll das bisherige Berechnungsverfahren um einen Stress-Value at Risk (Stress-VaR) erweitert werden. Der Stress-VaR ist zum bekannten VaR hinzuzurechnen und auf der Grundlage einer Datenhistorie zu ermitteln, die für das Institut mit den höchsten internen Verlusten verbunden ist. Damit einhergehend sollen sich die Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch anhand interner Modelle bemessen oder dieses anstreben, auf strengere qualitative und quantitative Anforderungen ihrer Aufsichtsbehörden einstellen. Beispielsweise sind modellrelevante Marktdaten mindestens monatlich zu aktualisieren, Backtesting-Verfahren zu erweitern und nicht in die Modellierung einbezogene Daten stärker zu hinterfragen. Daneben sollen die Anforderungen an die Offenlegung und die Marktbewertung weniger liquider Handelsbuchpositionen erhöht werden. Neben diesen Anforderungen an das allgemeine Marktrisiko erhöht der Baseler Ausschuss gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen für das besondere Marktrisiko. Banken die ihr aufsichtlich zugelassenes Modell für das besondere Marktpreisrisiko nutzen, sollen ab dem Jahr 2011 über die Incremental Risk Charge das Ausfall- und Migrationrisiko von Zinspositionen im Handelsbuch auf Basis eines 99,9-prozentigen Konfidenzniveaus, eines einjährigen Kapitalhorizontes und einer produktbe-zogenen Haltedauern von mindestens drei Monaten abdecken. Erleichternd gegenüber dem Baseler Vorschlag vom Juli 2008 können Banken auf die Einbeziehung des besonderen Kursrisikos von Aktienpositionen verzichten. Für derartige Positionen sollen stattdessen die bekannten, weniger strengen Modellanforderungen gelten. Im Gegenzug streicht der Baseler Ausschuss jedoch die bisher privilegierte Kapitalunterlegung des besonderen Risikos hochliquider und diversifizierter Aktienportfolios von vier Prozent. Weiterhin sollen zur Bemessung der Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen zukünftig ausschließlich vorgegebene Standardverfahren des Anlagebuches genutzt werden dürfen. Eine aufsichtliche Zulassung zur institutsinternen Modellierung derartiger Risikopositionen entfällt. Eine Ausnahme hat der Baseler Ausschuss jedoch eingeräumt, nach der Institute mit Zustimmung ihrer nationalen Aufsichtsbehörden Verbriefungspositionen, die unter das so genannte „Correlation Trading“ fallen, von einer Behandlung nach den (teureren) Anlagebuchvorschriften ausnehmen dürfen. Der Ausschuss hat damit einem Antritt der Kreditwirtschaft entsprochen, die unverhältnismäßige Erhöhung der Eigenmittelanforderungen an Handelspositionen, die gerade der Absicherung von Konzentrations- und Ausfallrisiken dienen, auf ein risikoadäquates Maß zu senken.
Der Baseler Ausschuss beabsichtigt, seine Ausführungen in Zusammenarbeit mit Experten aus der Kreditwirtschaft weiter zu konkretisieren. Zudem sollen die Ergebnisse der im Frühjahr 2009 durchgeführten Auswirkungsstudie II insbesondere hinsichtlich der Liquiditätshorizonte Berücksichtigung finden.
Parallel zu den Papieren des Baseler Ausschusses hat auch die Europäische Kommission taggleich ihre Vorschläge zur Anpassung der EU-Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie veröf-fentlicht (sog. CRD-Änderungspaket III). Auf Grund des zeitlichen Gleichlaufes weichen die Vorschläge in einigen Punkten voneinander ab. Nach Aussage der EU-Kommission gebe es auf europäischer Ebene bereits Bestrebungen, die inhaltlichen Abweichungen zu den Baseler Papieren anzugleichen. Eine EU-Ratsarbeitsgruppe soll sich der Thematik angenommen haben und kurzfristig Anpassungsvorschläge erarbeiten.
Institute, die zum heutigen Zeitpunkt bereits über eine aufsichtliche Modellzulassung verfügen, haben bis zum 31. Dezember 2010 Zeit, ihre internen Modelle anzupassen. Dieser Gleichlauf der Umsetzungsfrist konnte durch eine Verlängerung der Übergangsfrist in Artikel 47 der Kapitaladäqanzrichtlinie erreicht werden. Damit in Deutschland ansässige Institute von der EU-Fristverlängerung Gebrauch machen können, wäre grundsätzlich noch eine Anpas-sung der Solvabilitätsverordnung erforderlich. Diese sieht zurzeit ein Auslaufen der bankaufsichtlichen Zulassung von Surcharge-Modellen zum 31. Dezember 2009 vor. Da eine kurzfristige Änderung des Verordnungstextes nach Aussage der Aufsichtsbehörden nicht praktikabel und effizient ist, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf unsere Nachfrage ihre verbindliche Anerkennung der verlängerten Übergangsfrist nunmehr schriftlich bestätigt.