Home Themen Zahlungsverkehr / Kartensysteme Wegfall des Zahlungsgarantieentgeltes in Kartenzahlungssystemen

Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat das multilaterale Standard-Interbankenentgelt von MasterCard für grenzüberschreitende Transaktionen mit Privatkundenkarten für wettbewerbsrechtswidrig erklärt. MasterCard reagierte mit einer Aussetzung des Interbankenentgeltes ab dem 21. Juni 2008. Damit müssen Kartenausgeber die Zahlungsgarantie für entsprechende Transaktionen erbringen, ohne ein Entgelt von der Akzeptanzseite zu erhalten.
Zugleich hebt die Single Euro Payments Area (SEPA) bisherige territoriale Abgrenzungen von Zahlungssystemen auf, die die Karte im Rahmen eines Co-Brandings parallel unterstützt. Bislang komplementäre Zahlungssysteme stehen damit auf der Akzeptanzseite in einem unmittelbaren Wettbewerb zueinander.
Dies bedingt unvermeidliche Abhängigkeiten bezüglich der Kompensation für die Gewährung der Zahlungsgarantie. So erhalten Kartenausgeber für Transaktionen unter der Marke girocard nach wie vor eine Kompensation. Dies umfasst die beiden Debit-Zahlungssysteme der deutschen Kreditwirtschaft electronic cash und Deutsches Geldautomaten-System einschließlich der Allianztransaktionen im Rahmen der Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS). Für grenzüberschreitende Transaktionen mit derselben Karte im Maestro-System erhalten Kartenausgeber hingegen keine Kompensation mehr. Eine Ausdehnung auf Interbankenentgelte für inländische Transaktionen ist – im Rahmen der anstehenden Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Interbankenentgelten von MasterCard und Visa – in Deutschland wahrscheinlich. Umso dringender ist es, die Akzeptanz unter der Marke girocard in Europa als Alternative zum Co-Branding auf der Karte zu etablieren.
Die Abgeltung der Zahlungsgarantie durch die Akzeptanzseite ist aus unserer Sicht eine entscheidende Festlegung für die zukünftige Gestaltung von Kartenzahlungssystemen. Die Entscheidung, die Zahlungsgarantie mit oder ohne Entgelt durch die Akzeptanzseite zu erbringen, obliegt jedem einzelnen kartenausgebenden Institut. Vor diesem Hintergrund könnten die betroffenen Institute eine Einstellung der Autorisierung von Debitkartentransaktionen erwägen, bei denen keine dem electronic cash-Händlerentgelt vergleichbare Kompensation für die Zahlungsgarantie durch die Akzeptanzseite gewährleistet wird. Die dauerhafte Lösung ist jedoch die Abkehr von einem Co-Branding mit den globalen Zahlungssystemen.