Home Über uns Einlagensicherung
1. Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (gesetzliche Einlagensicherung)
Der gesetzliche Entschädigungsanspruch für Bankkunden ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) aus dem Jahr 1998 geregelt. Das EAEG wurde aufgrund einer Novelle der diesem zugrunde liegenden EU-Einlagensicherungsrichtlinie im ersten Halbjahr 2009 grundlegend überarbeitet (EAEG-neu). Das neu gefasste Gesetz ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Es verpflichtet Kreditinstitute, zur Sicherung ihrer Einlagen und Verbindlichkeiten einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Die „Zuordnung“ einer Bank zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Entschädigungsanspruch
Nach dem EAEG haben alle Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften einen der Höhe nach begrenzten Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand.
Der gesetzliche Einlagenschutz umfasst neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe. Dagegen unterfallen Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, dem Einlagenschutz nicht.
Umfang des Entschädigungsanspruchs
Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH schützt alle Einlagen eines Kunden unabhängig von der Anzahl seiner bei einer Bank unterhaltenen Konten und unter Einschluss eventueller Zinsansprüche bis maximal 100.000 Euro. Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch allerdings nur dann, wenn seine Einlagen auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) lauten.
Die Entschädigungseinrichtung schützt darüber hinaus 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von höchstens 20.000 Euro. Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Wertpapiere abhanden gekommen sind und das Institut nicht in der Lage ist, die im Eigentum des Kunden befindlichen und für ihn verwahrten Wertpapiere an ihn zurückzugeben.
Entschädigungsverfahren
Die Durchführung des Entschädigungsverfahrens ist in § 5 EAEG, der im Anhang abgedruckt ist, detailliert geregelt.
Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Die BaFin verhängt in diesem Fall ein Moratorium, das heißt, ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot gegen die Bank. Bei Eintritt eines Entschädigungsfalles informiert die Entschädigungseinrichtung alle Gläubiger der betroffenen Mitgliedsbank hierüber unverzüglich. Der Kunde muss seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall schriftlich bei der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH anmelden. Nach Ablauf dieser Frist kann er einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Die Entschädigungseinrichtung prüft die angemeldeten Entschädigungsansprüche unverzüglich. Sie erfüllt ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin. In besonderen Fällen kann die Frist mit Zustimmung der BaFin auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH über.
Der Entschädigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
Zugeordnete Kreditinstitute
Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH sind folgende Kreditinstitute zugeordnet (Stand 1. Januar 2012):
2. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (freiwillige Einlagensicherung)
Umfang des Einlagenschutzes
Die durch das EAEG gesetzlich geregelte Einlagensicherung wird ergänzt durch den 1994 gegründeten freiwilligen VÖB-Einlagensicherungsfonds. Dieser schützt Nichtbankeneinlagen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro hinausgehen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insbesondere Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht. Leistungen des Einlagensicherungsfonds erfolgen nach der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens. Die Satzung des Einlagensicherungsfonds kann unten als PDF heruntergeladen werden.
Verfahren im Sicherungsfall
In einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts, das heißt bei drohenden oder bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, stehen die Fondsmittel für alle zur Hilfeleistung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für unmittelbare Zahlungen an Einleger, zusätzlich zu Leistungen der VÖB-Entschädigungseinrichtung zur Verfügung.
Subsidiarität
Der vom VÖB-Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass Einleger und Einlagen nur geschützt werden, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH abgedeckt sind. Praktisch bewirkt dies, dass ein und dieselbe Einlage eines Kunden nicht doppelt abgesichert wird. Der freiwillige Einlagenschutz geht deutlich über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz statuierten Anforderungen hinaus und verbessert die ohnehin schon gute gesetzliche Absicherung nochmals.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Einlagensicherung wurde 1976 im Kreditwesengesetz anerkannt. Damit hat der Gesetzgeber eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Das besondere Vertrauen des Gesetzgebers dokumentiert sich dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt, dass Mündelgelder, das heißt von einem gerichtlich bestellten Vormund treuhänderisch verwaltetes Geld, nur bei Kreditinstituten angelegt werden dürfen, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft auf die dem Einlagensicherungsfonds Öffentlicher Banken Deutschlands beigetretenen Kreditinstitute zu.
Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Mitglieder des VÖB-Einlagensicherungsfonds weisen ihre Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt auf die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hin:
„Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im folgenden „Einlagensicherungsfonds“) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Kundenvertrauen und ausgeglichene Wettbewerbsstrukturen
Der Schutz der Kundeneinlagen bei Banken in Deutschland hat sich bewährt und ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders weitreichend ausgestaltet. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands ist mit der Schaffung eines Einlagensicherungssystems seiner besonderen Verantwortung für ein umfassendes deutsches Sicherungssystem nachgekommen. Dieses bietet den Kunden optimale Sicherheit ihrer Einlagen und stärkt ihr Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem insgesamt.
Der VÖB-Einlagensicherungsfonds stellt sicher, dass die zugehörigen Banken bei der Sicherheit ihrer Einlagen eine gemessen an ihrer Größe, ihren Einlagenvolumina und ihrem Risikoprofil mit anderen Banken vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen. Er sorgt damit für eine ausgeglichene Wettbewerbsstruktur im deutschen Bankenmarkt und trägt neben der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität bei.
Mitglieder
Folgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. an (Stand 1. Januar 2012):
Fragen richten Sie bitte an: einlagensicherung@voeb.de
Lesen Sie hier mehr über das European Forum of Deposit Insurers (EFDI).