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Einlagensicherung

1. Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (gesetzliche Einlagensicherung)
Der gesetzliche Entschädigungsanspruch für Bankkunden ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt. Das EAEG wurde aufgrund einer Novelle der diesem zugrunde liegenden EU-Einlagensicherungsrichtlinie im ersten Halbjahr 2009 grundlegend überarbeitet (EAEG-neu). Das neu gefasste Gesetz ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Es verpfl ichtet Kreditinstitute, zur Sicherung ihrer Einlagen und Verbindlichkeiten einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Die „Zuordnung“ zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Entschädigungsanspruch
Dem EAEG zufolge haben alle Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften einen der Höhe nach begrenzten Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung. Nicht geschützt sind dagegen die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand.

Der gesetzliche Einlagenschutz umfasst neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, unterfallen dem Schutz dagegen nicht.

Umfang des Entschädigungsanspruchs
Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öff entlicher Banken Deutschlands GmbH schützt alle Einlagen eines Kunden unabhängig von der Anzahl seiner bei einer Bank unterhaltenen Konten und unter Einschluss eventueller Zinsansprüche bis zu einem maximalen Gegenwert von 50.000 Euro. Sie schützt darüber hinaus 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von höchstens 20.000 Euro.

Zum 31. Dezember 2010 ist vorgesehen, den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Kundeneinlagen gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie auf 100.000 Euro anzuheben. Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch nur, sofern seine Einlagen auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) lauten.

Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Wertpapiere abhanden gekommen sind und das Institut nicht zur Rückgabe der im Eigentum des Kunden befindlichen und für ihn verwahrten Wertpapiere in der Lage ist.

Entschädigungsverfahren
Die Durchführung des Entschädigungsverfahrens ist im EAEG detailliert geregelt. Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit dessen Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Bei Eintritt eines Entschädigungsfalles informiert die Entschädigungseinrichtung die Gläubiger der betroffenen Mitgliedsbank hierüber unverzüglich. Der Kunde muss seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall schriftlich bei der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH anmelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH über.

Der Entschädigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die VÖB-Entschädigungseinrichtung nutzt die durch § 19 EAEG-neu eingeräumte Möglichkeit, § 5 EAEG in seiner bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden. Hiernach gelten nach § 5 EAEG-neu unter anderem veränderte Fristen.

Zugeordnete Kreditinstitute
Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH sind folgende Kreditinstitute zugeordnet (Stand 1. Juli 2009):



2. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (freiwillige Einlagensicherung)
Umfang des Einlagenschutzes
Einen die im EAEG gesetzlich geregelte Absicherung ergänzenden und über diese hinaus gehenden Einlagenschutz bietet der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds. Dieser schützt alle Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 50.000 Euro übersteigen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf alle Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insbesondere Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht.

Verfahren im Sicherungsfall
In einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts, das heißt bei drohenden oder bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, stehen die Fondsmittel für alle bei einem Mitgliedsinstitut zur Hilfeleistung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für unmittelbare Zahlungen an Einleger, zusätzlich zu Leistungen der VÖB-Entschädigungseinrichtung zur Verfügung. Leistungen des Einlagensicherungsfonds erfolgen dabei entsprechend der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens.

Subsidiarität
Der vom VÖB-Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Er schützt Einleger und Einlagen nur, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH abgedeckt werden. Praktisch bedeutet dies, dass ein und dieselbe Einlage eines Kunden nicht doppelt abgesichert wird. Der freiwillige Einlagenschutz geht über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz statuierten Anforderungen hinaus. Der Fonds ist der BaFin gemeldet und wird regelmäßig geprüft.

Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Einlagensicherung wurde 1976 im Kreditwesengesetz anerkannt. Damit wurde eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Das besondere Vertrauen des Gesetzgebers dokumentiert sich dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt, dass Mündelgelder, das heißt von einem gerichtlich bestellten Vormund treuhänderisch verwaltetes Geld, bei Kreditinstituten angelegt werden dürfen, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft auf die dem Einlagensicherungsfonds Öffentlicher Banken Deutschlands beigetretenen Kreditinstitute zu.

Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Mitglieder des VÖB-Einlagensicherungsfonds weisen ihre Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt auf die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hin:
„Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im folgenden „Einlagensicherungsfonds“) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

Kundenvertrauen und ausgeglichene Wettbewerbsstrukturen
Der Schutz von Kundeneinlagen in Deutschland hat sich bewährt und ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders weitreichend ausgestaltet. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands ist mit der Schaffung eines Einlagensicherungssystems seiner besonderen Verantwortung für ein umfassendes deutsches Sicherungssystem nachgekommen. Dieses bietet den Kunden eine optimale Sicherheit ihrer Einlagen und stärkt ihr Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem insgesamt.

Der VÖB-Einlagensicherungsfonds stellt sicher, dass die zugehörigen Banken bei der Sicherheit ihrer Einlagen eine gemessen an ihrer Größe, ihren Einlagenvolumina und ihrem Risikoprofil mit anderen Banken vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen. Er sorgt damit für eine ausgeglichene Wettbewerbsstruktur im deutschen Bankenmarkt und trägt neben der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität bei.

Mitglieder
Folgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. an (Stand 1. Juli 2009):


Fragen richten Sie bitte an: einlagensicherung@voeb.de


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