8. November 2017: Sanierungsplanung

Die EBA-Empfehlungen sehen eine Einordnung der Einheiten in drei Kategorien vor: 1. Einheiten, die für die Gruppe wesentlich sind, sind vollumfänglich und in alle Bereiche des Gruppensanierungsplanes mit einzubeziehen. 2. Einheiten, die für die lokale Wirtschaft oder das Finanzsystem eines Mitgliedstaates wichtig sind, sind vornehmlich mit Blick auf die Fortführung der operativen Geschäftstätigkeit und die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen zu berücksichtigen. 3. Einheiten, die weder für die lokale Wirtschaft noch für das Finanzsystem eines Mitgliedstaates von Bedeutung sind, sind im Gruppensanierungsplan lediglich darzustellen (beispielweise mittels eines Organigramms) und in ihrer Bedeutung für die Gruppe zu beschreiben. Die EBA-Empfehlungen treten ab dem 1. Januar 2018 in Kraft.
- Abwicklungsmechanismus
- Anlegerschutz
- Bankenunion
- Basel lll
- Beihilferecht
- Benchmarks
- Compliance
- Comprehensive Assessment
- CRD IV/CRR
- Eigenkapitalanforderungen
- Einlagensicherung
- EMIR
- EU-Bankenaufsicht
- EU-KMU-Förderung
- Finanztransaktionsteuer
- Geldwäschebekämpfung
- girocard
- Großkredite
- IASB
- IFRS 9
- Informationstechnologie
- Kapitalmarktunion
- Krisenmanagement
- Leases
- Leverage Ratio
- Liquiditätsanforderungen
- Macro Hedge Accounting
- MaRisk
- MaSan
- MiFID
- Rating
- Risikomanagement
- Schattenbanken/Repo-Geschäft
- SEPA
- Stresstest
- Transparenz von Bankentgelten
- Trennbanken
- Vergütung
- Zahlungsdiensterichtlinie
- Zertifizierung Kartensysteme