16. Februar 2017: MiFID II: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz

Dabei wird verkannt, dass die Regelungen für das provisionsbasierte Geschäft einem potenziellen Interessenkonflikt entgegenwirken sollen, den es im Festpreisgeschäft gar nicht gibt. Im Provisionsgeschäft verbietet der Gesetzgeber die Entgegennahme von Zuwendungen, soweit diese nicht den Kunden zugutekommen. Im Festpreisgeschäft gibt es solche Zuwendungen nicht. Der Kunde wird über die Höhe der Marge seines Vertragspartners (der Bank) aufgeklärt.
Diese Transparenz sorgt für ein hohes Maß an Anlegerschutz. Über diese Offenlegung hinaus eine Marge nur zu gestatten, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese vollumfänglich dem Kunden zugutekommt, würde grundlegende Entscheidungen unserer Wirtschaftsordnung infrage stellen. Anfang März findet die Anhörung zu diesem Gesetz im Finanzausschuss des Bundestages statt. Die zweite und dritte Lesung wird Ende März erwartet.
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