30. August 2016: BGH-Urteil zur Teilunwirksamkeit von Nettingvereinbarungen

Wir haben erwartet, dass das Urteil zur Beunruhigung im deutschen und ausländischen Markt führen könnte. Daher hatten wir das Bundesjustizministerium (BMJV) bereits kurz zuvor vom zu erwartenden BGH-Urteil über die möglichen Inhalte und Auswirkungen informiert sowie eine gesetzliche Klarstellung angeregt, welche die vertraglichen Nettingvereinbarungen ausdrücklich anerkennt.
Die BaFin hat noch am Tag der Verkündung des BGH-Urteils eine Allgemeinverfügung nach § 4a WpHG mit Geltung bis zum 31. Dezember 2016 erlassen, mit der die Vertragspartner – einschließlich solcher Personen, die als Partei kraft Amtes für und gegen einen Vertragspartner handeln – verpflichtet werden, entsprechende Nettingvereinbarungen vereinbarungsgemäß abzuwickeln. Damit sollte die Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts sichergestellt werden.
Inzwischen hat das BMJV, das in seiner Presseerklärung zum Urteil bereits gesetzgeberische Maßnahmen zur Anpassung des Insolvenzrechts für den Fall weit-reichender Auswirkungen des BGH-Urteils avisierte, einen Gesetzesvorschlag zur Neufassung des § 104 InsO vorgelegt. Der Gesetzgeber lässt die Beendigung und Berechnung vor Antrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nun ausdrücklich zu. In diesem Zusammenhang wird auch das gesetzliche Leitbild des § 104 InsO präzisiert.
Wir werden nun Stellung zu dem Gesetzesvorschlag nehmen, der grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Bedenken aus unserer Stellungnahme zum BGH-Urteil sind im Kern aufgegriffen worden und werden im Wesentlichen einer angemessenen Lösung zugeführt.
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