31. Juli 2014: Gesetz zur Anpassung auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Nach dem Gesetz gelten die Vorschriften künftig allein für Mandatsträger aus CRR-Instituten, die von erheblicher Bedeutung sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bilanzsumme des Instituts im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat. Dieselbe Bilanzsummengrenze verwendet auch die Institutsvergütungsverordnung für die Definition des bedeutenden Instituts. Mit der Beschränkung auf CRR-Institute wird eine in diesem Punkt zunächst überschießende Umsetzung der europäischen CRD IV-Richtlinie wieder korrigiert.
Gleichzeitig wurde die maximale Anzahl an Mandaten in Kontrollorganen von vier auf fünf erhöht. Dies gilt nicht für Geschäftsleiter. Geschäftsleiter von CRR-Instituten können nach wie vor maximal zwei, die von Nicht-CRR-Instituten maximal drei Mandate innehaben.
Darüber hinaus wurde die geplante Erweiterung des Meldeumfangs der Millionenkreditmeldung von Instituten auf den 1. Januar 2017 verschoben. Hintergrund ist das Projekt AnaCredit der EZB, mit dem ab Ende 2016 Daten über Art, Höhe, Laufzeit und Schuldner der von Banken vergebenen Kredite erhoben werden sollen. Für weitere Ausführungen verweisen wir auf Abschnitt II.6.
Für verpflichtend zu bildende Reserven des Handelsbestands wurden die Vorgaben von § 340e HGB angepasst. Die Reserven stehen nunmehr uneingeschränkt zur Tragung von Verlusten des Instituts zur Verfügung und erfüllen damit die Kriterien der CRR zur Anrechnung als hartes Kernkapital.
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