Am 24. Juli 2020 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für Änderungen der Benchmark-Verordnung (BMR) veröffentlicht.
Dieser zielt auf eine Ermächtigung der EU-Kommission ab, eine Benchmark bzw. einen Referenzwert unter folgenden Bedingungen ersetzen zu können: Der Referenzwert wird beendet, die Beendigung kann eine signifikante Störung der Finanzmärkte zur Folge haben und die Verträge oder Wertpapiere enthalten nicht bereits eine Fallback-Regelung. Wir haben uns für eine Klarstellung eingesetzt, dass eine gesetzliche Ersetzung einer Benchmark auch für betroffene Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs der BMR sowie für an Verträgen beteiligte Parteien, die nicht beaufsichtigte Unternehmen nach der BMR sind, gelten sollte.
Im Trilogverfahren haben sich EU-Kommission, Europäischer Rat und Europäisches Parlament nun darauf verständigt, dass die EU-Kommission für bestimmte wichtige Benchmarks, deren Beendigung negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte hätte, eine Ersetzungsbefugnis haben soll. Außerdem sollen Drittstaatenbenchmarks bis Ende 2023 weiterhin angewendet werden können. Die Kommission soll dann durch Rechtsakt vor dem 15. Juni 2023 diese Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängern können.
Wir begrüßen die wichtige Möglichkeit der Ersetzung von Benchmarks, die beendet werden sollen. Dies schafft Klarheit für eine Vielzahl von Fällen, in denen keine Fallback-Regelung vorgesehen ist.