CCP-Clearing in EU
Seit 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat im Verhältnis zur Europäischen Union. Damit ist die Bedeutung spezifischer Äquivalenzentscheidungen, d. h. die Anerkennung des anderen Rechtsrahmens als gleichwertig, gestiegen. So kann z. B. auch der Rechtsrahmen für zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) als äquivalent eingestuft werden.
Die EU-Kommission hat den Rechtsrahmen für CCPs befristet bis Juni 2025 als äquivalent anerkannt. Die ursprüngliche Befristung sollte Juni 2022 enden. Es ist jedoch erklärtes Ziel der EU-Kommission, die Abhängigkeit von Drittstaaten-CCPs zu verringern. Damit soll den Risiken für die Finanzstabilität der EU begegnet werden, die sich aus der übermäßigen Konzentration des Clearings auf einige Drittstaaten-CCPs ergeben, insbesondere in einem Stressszenario. Infolge hat die EU-Kommission Anfang 2022 eine Konsultation zur Verbesserung der Attraktivität des Clearings in der EU durchgeführt.
Am 7. Dezember 2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der EMIR im Hinblick auf das Clearing von Derivaten in der EU vorgelegt. EU-Marktteilnehmer sollen zu verstärktem Clearing über EU-CCPs bewegt und die Abhängigkeit von Drittstaaten-CCPs soll bei für die EU
systemisch relevanten Derivatekategorien verringert werden. Vorgesehen sind u. a.:
• Aktive Konten: Clearingpflichtige Gegenparteien sollen aktive Konten bei EU-CCPs unterhalten und melden, wie sie im Rahmen der aktiven Konten bei EU-CCPs clearen.
• Informationen zu Clearingdienstleistungen: Kunden sollen darüber informiert werden, dass eine Transaktion auch über eine EUCCP gecleart werden kann.
• Vereinfachte Anerkennung nicht systemisch relevanter Drittstaaten-CCPs, einschließlich der Möglichkeit des Verzichts einer vollständigen Äquivalenz der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
• Berücksichtigung im Konzentrationsrisiko: Institute müssen künftig das Konzentrationsrisiko, das sich aus Risikopositionen gegenüber CCPs ergibt, insbesondere systemisch relevanten, in ihre Strategien und Verfahren zur Bewertung des internen Kapitalbedarfs sowie in eine angemessene interne Governance einbeziehen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten eine konkrete Aufsichtsbefugnis zur Behandlung dieses Risikos.
Unsere Positionen
Wir begrüßen den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission. Es ist ein ausgewogener Vorschlag, der anerkennt, dass die Verlagerungen des Clearings in die EU nicht strikt vorgegeben, sondern bestenfalls den Marktkräften überlassen werden sollte.
Wir begrüßen auch, dass der Vorschlag keine erhöhte Eigenkapitalbelastung vorsieht. Denn im Rahmen der Konsultation haben wir uns gegen Maßnahmen mit starkem Lenkungscharakter wie z. B. höhere Eigenkapitalvorschriften oder ein verpflichtendes Clearing in der EU für EU-Marktteilnehmer ausgesprochen.
Wir sind dafür, das Clearing in der EU durch positive Anreize und Verbesserung der Liquidität attraktiver zu machen. Die Pflicht zur Führung eines „aktiven Kontos“ und damit verbundene Informationspflichten können ein geeignetes Mittel sein, dieses Ziel zu erreichen.
Wir begrüßen auch die erleichterte Anerkennung nicht systemisch relevanter Drittstaaten-CCPs. Die Vereinfachung der Durchführung der Äquivalenzverfahren ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die mit dem Clearing in einem Drittland verbundenen Risiken besonders gering sind.
Wir werden uns in den laufenden Verhandlungen dafür einsetzen, dass keine weitergehenden Belastungen für unsere Mitglieder aufgenommen werden.