Regulierung von Echtzeitzahlungen

Die EU-Kommission möchte die Echtzeitzahlung als sogenanntes „new normal“ etablieren und zu einem Innovationsmotor für die europäische Wirtschaft avancieren. Im Gegensatz dazu ist das Interesse der Marktteilnehmer an der Echtzeitzahlung zurückhaltend. Ein Marktversagen liegt nicht vor. Damit entfällt die legitime Grundlage für eine Regulierung. Es gibt auch Bereiche, in denen die Echtzeitzahlung neue Potenziale erschließen kann. Jedoch muss der Markt die geeigneten Zahlungsinstrumente wählen. Die Institute werden gezwungen, für Echtzeitzahlungen erreichbar zu sein und diese auf allen Kanälen ihren Kunden anzubieten, sofern dort auch SEPA-Standardüberweisungen angeboten werden.

Die Begrenzung auf Institute, die für ihre Kunden bereits Überweisungen über ihre Zahlungskonten anbieten, ist eine sinnvolle Einschränkung. Dies vermeidet Aufwand bei Instituten, die ein anderes Geschäft betreiben, wie beispielsweise Förderbanken. Sofern keine Zahlungskonten für Kunden geführt werden, greift die Ausnahme grundsätzlich.

Die Regulierung der Echtzeitzahlung greift maßgeblich in die Freiheit 

der Preisgestaltung ein, indem die Entgelte für Echtzeitzahlungen nicht die Entgelte für SEPA-Überweisungen übersteigen dürfen. Damit werden notwendige Investitionen in neue Infrastrukturen konterkariert. Zudem sind die Übergangsfristen für die Einführung der Echtzeitzahlung mit sechs Monaten (passiv) und zwölf Monaten (aktiv) erheblich zu kurz und reichen für eine fachgerechte Umsetzung nicht aus. Die Institute sollen zum Abgleich von IBAN und Name des Begünstigten verpflichtet werden, um somit Betrug vorzubeugen. Dieser Abgleich kann jedoch nur speziellen Betrug vermindern und ist in der Mehrzahl der Betrugsfälle wirkungslos. Da kein EU-weites System bereitsteht, müssen bei einer gesetzlichen Regelung deutlich längere Fristen für die Umsetzung gewährt werden.

Aufgrund vermeintlich hoher Betrugsraten bei Echtzeitzahlungen möchte die EU-Kommission die Prüfung auf Sanktionen nur noch auf den Zahler beschränken. Zahlungsempfänger dürfen nach dem Entwurf nicht auf Sanktionen geprüft und die Zahlungen nicht gefiltert werden. Ohne eine Filterung von Echtzeitzahlungen entfällt eine wichtige Prüfung ersatzlos, die sich in der Praxis als notwendig erwiesen hat.

Unsere Positionen

Wir fordern, dass Institute nicht zum aktiven und passiven Angebot von Echtzeitzahlungen gezwungen werden. Ein Marktversagen, das eine Regulierung rechtfertigt, liegt nicht vor.

Wir begrüßen, dass Institute ohne Kundenangebot von Zahlungskonten bzw. Überweisungen für ihre Kunden von der Verpflichtung zur Unterstützung ausgenommen sind. Dies trifft typischerweise auf Förderbanken zu.

Wir erachten es als notwendig, dass Kunden ihr Zahlungsinstrument selbst wählen können, denn nicht für jeden Einsatz ist eine Echtzeitzahlung geeignet. Der Markt hat dies bereits geregelt. Insbesondere ist die Echtzeitzahlung im Massenzahlungsverkehr nur bei speziellen Prozessen sinnvoll und generell ökologisch und ökonomisch nicht sinnvoll.

Wir bewerten die Preissetzung analog zur Standardüberweisung als unangemessen, da sie nicht aufwands- und sachgerecht ist. Damit wird die Freiheit der Produkt- und Preisgestaltung der Institute ausgehebelt. Zudem konterkariert sie die Investitionsbereitschaft und Preistransparenz

 

Wir fordern, dass die Übergangsfristen von sechs Monaten (passiv) und zwölf Monaten (aktiv) auf 36 Monate erhöht werden. Nur so kann eine sachgerechte Umsetzung der Regulierung gewährleistet werden.

Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung für den Abgleich der IBAN mit dem Namen ab. Eine Abwahloption durch den Kunden reicht nicht. Bestenfalls kann nur ein geringer Teil an heutigem Betrug verhindert werden. Der damit verbundene Aufwand ist im Vergleich zum Nutzen unangemessen hoch. Zudem sind rechtliche Fragen zum Datenschutz noch nicht abschließend beantwortet worden. Sollte es bei der grundsätzlichen Verpflichtung bleiben, müssen die Übergangsfristen erheblich verlängert werden.

Wir fordern, dass die Institute auch Sanktionslisten aus anderen Rechtsräumen anwenden können. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsempfänger. Zudem müssen die Strafen deutlich verringert werden und an vergleichbares Recht angeglichen werden.