Siebte MaRisk-Novelle

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf zur siebten MaRisk-Novelle in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank am 26. September 2022 veröffentlicht. Zuvor konnten wir uns bereits in diversen Sitzungen des von den Aufsichtsbehörden geleiteten Fachgremiums MaRisk über die wesentlichen Inhalte austauschen. Die zwischenzeitlich bis zum 4. November 2022 verlängerte Frist zur Abgabe der Stellungnahme haben wir genutzt, um uns in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) auf gemeinsame Positionen zu verständigen.

Hauptzweck der siebten MaRisk-Novelle ist die Umsetzung der kleinteiligen EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung. Die bedeutenden Institute müssen diese Leitlinien laut der EBA-Compliance-Tabelle schon seit dem 30. August 2021 bei neuen Kreditgewährungen beachten. Für die national beaufsichtigten Institute werden sie mit dieser Novelle maßgeblich. Daneben sind neue Anforderungen in Bereichen geplant, in denen die deutsche Aufsicht eine Regelungslücke vermutet. Das betrifft u.a. die eigenen Immobiliengeschäfte der Institute zum Zwecke der Ertragsgenerierung

durch Vermietung und Verpachtung oder Weiterveräußerung (Bauträgergeschäft), die Geschäftsmodellanalyse zur Umsetzung des zugehörigen Moduls aus den EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), den Einsatz von Modellen in der zweiten Säule und den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Dabei geht es vor allem um das Zusammenspiel mit dem gleichnamigen BaFin-Merkblatt. Nachgedacht wird ergänzend auch über besondere Vorgaben zur Behandlung von Spezialfonds.

Die Aufsicht hat der Kreditwirtschaft bereits am 13. April 2023 mitgeteilt, dass es für die Umsetzung einzelner Anforderungen durch die Institute zwar eine Umsetzungsfrist geben wird. Allerdings wird diese mit ca. einem halben Jahr eher kurz ausfallen. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Aufsicht in der Prüfungspraxis mit Augenmaß vorgeht und keine überzogenen Erwartungen an die Institute formuliert. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Umsetzung einer neuen Anforderung als angemessen bezeichnet werden kann, sollten auch die vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Unsere Positionen

Wir bewerten positiv, dass unsere Vorschläge aus der Vorkonsultation weitgehend aufgegriffen wurden. Das betrifft neben der Ausgestaltung der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken u. a. die Ermöglichung des Handels an häuslichen Arbeitsplätzen, die zusätzlichen Erleichterungen im drittinitiierten Geschäft und die Ausnahme von Immobiliarförderkrediten von den strengeren Vorgaben.

Wir hatten uns auch dafür ausgesprochen, den Anwendungsbereich für die Anforderungen an Modelle einzuschränken, um die Umsetzung praktikabel zu halten. Außerdem sollte das allgemeine Proportionalitätsprinzip, also die Unterscheidung zwischen risikorelevantem und nicht risikorelevantem Geschäft, auch für die neuen Vorgaben gelten. Die Aufsicht hat in dieser Hinsicht noch kleinere Anpassungen vorgenommen.

Wir begrüßen die im Nachgang zur sechsten MaRisk-Novelle vorgenommenen Klarstellungen zum Abschluss von

Handelsgeschäften für die Zwecke des Anlagebuches, wenn für den Emittenten noch kein Limit eingeräumt wurde. Zudem besteht keine Revisionspflicht für nicht wesentliche Auslagerungen.

Wir halten die geplanten Verschärfungen für große Förderbanken aufgrund des besonderen Geschäftsmodells nicht für erforderlich, zumal die bisherige organisatorische Aufstellung in diesen Instituten bisher nicht zu Problemen geführt hat. Außerdem erscheint eine Vorgabe für lediglich drei Institute im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns weniger geeignet als eine zielgerichtete Maßnahme im Rahmen der regelmäßigen Aufsichtsgespräche.

Wir erwarten, dass die Aufsicht bezüglich der Vorgaben mit Augenmaß vorgeht. Einige Vorgaben zum Management von ESG-Risiken können u.E. erst dann umgesetzt werden, wenn die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen und verschiedene methodische Fragen geklärt sind.