Regulierung von Echtzeitzahlungen

Die EU-Kommission erachtet den Anteil von Echtzeitzahlungen mit 13 Prozent der Überweisungen innerhalb der EU als zu gering und rechtfertigt damit die Regulierung der Echtzeitzahlungen. Im Gegensatz dazu spiegelt aus der Sicht der Marktteilnehmer der Anteil lediglich den Bedarf des Marktes nach Echtzeitzahlungen wider – selbst in Ländern mit einem fast flächendeckenden Angebot von Echtzeitzahlungen. Ein Marktversagen liegt nicht vor, da in 15 EU-Ländern die Mehrheit der Zahlungskonten über Echtzeitzahlungen erreichbar sind. Damit entfällt die legitime Grundlage für eine Regulierung.

Echtzeitzahlungen können aber auch neue Potenziale eröffnen. Jedoch muss der Markt die geeigneten Zahlungsinstrumente regeln. Mit der geplanten Regulierung werden die Institute jedoch gezwungen, die Echtzeitzahlungen auf allen Kanälen ihren Kunden anzubieten, sofern dort auch SEPA-Standardüberweisungen angeboten werden. Ein gesetzlicher Zwang ist nicht ökonomisch sachgerecht. Die Begrenzung auf die Institute, die ihren Kunden Überweisungen anbieten, ist eine sinnvolle Einschränkung. Dies vermeidet Aufwand bei Häusern, die ein anderes Geschäft betreiben, wie beispielsweise Förderbanken. Sofern keine Zahlungskonten für Kunden geführt werden, greift die Ausnahme

grundsätzlich, da dies die Ausführung und Annahme von Überweisungen auf Kundenkonten im eigenen Institut ausschließt. Die Regulierung von Echtzeitzahlungen greift in die Freiheit der Preisgestaltung ein, indem die Entgelte für Echtzeitzahlungen nicht die von SEPA-Überweisungen übersteigen dürfen. Damit werden Investitionen in die Infrastrukturen konterkariert. Im Ergebnis können Zahlungs- oder Kontoentgelte steigen, die die Transparenz der Entgelte verschleiern. Zudem sind die Fristen für die Einführung von Echtzeitzahlungen mit sechs Monaten (passiv) und zwölf Monaten (aktiv) zu kurz und reichen für eine fachgerechte Umsetzung nicht aus.

Die Institute sollen zum Abgleich von IBAN und Name des Begünstigten verpflichtet werden, um somit Betrug vorzubeugen. Dieser Abgleich kann nur speziellen Betrug vermindern und ist größtenteils wirkungslos. Da kein EU-weites System bereitsteht, müssen die Fristen verlängert werden. Auch muss geklärt werden, wie mit Sanktionen aus anderen Rechtsräumen umgegangen werden kann. Zudem sind die Strafen bei Verstößen unangemessen.

Unsere Positionen

Wir halten den Ressortentwurf grundsätzlich für angemessen, da er die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine weitere kollektive Klagemöglichkeit deutlich stärkt und dabei zugleich die berechtigten Interessen der Unternehmen an einem fairen Verfahren berücksichtigt.

Wir sehen jedoch, trotz des grundsätzlich positiv zu bewertenden Entwurfs, einige kritische Aspekte, wie z.B. die unklare Erweiterung des Anwendungsbereichs auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“, die Gleichstellung kleiner Unternehmen mit Verbrauchern in § 1 Abs. 2 VDuG-E oder die Streitwertdeckelung auf 500.000 Euro.

 

Wir fordern, dass bei der Umsetzung der EU-Vorgaben in das nationale Recht die Missbrauchsmöglichkeiten durch neue Klageinstrumente verhindert werden müssen, um unnötige Belastungen der Unternehmen in der wirtschaftlich sehr angespannten Lage auszuschließen.