Die EBA-Leitlinien sollen ein harmonisiertes Benchmarking sicherstellen und dazu beitragen, die Qualität der erhobenen Daten sowie das Bewusstsein für Diversitätsthemen zu verbessern. Im vorangegangenen Konsultationsverfahren hatten wir im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) Stellung genommen und u. a. darauf hingewiesen, dass Fälle, in denen die Institute keinen Einfluss auf die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben und die daher nicht über Diversitätsrichtlinien für diese Mitglieder verfügen, im Leitlinienentwurf nicht berücksichtigt werden sollten. Die EBA hat diesbezüglich mitgeteilt, dass diese Institute sicherstellen sollten, dass den ernennenden Gremien die gesetzlichen Vorgaben des Art. 91 CRD sowie die Strategien der Institute auch für das Aufsichtsorgan bekannt sind. Überdies könne im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Diversitätsstrategie zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan differenziert werden.