Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom November 2022 analysiert.
Die sich daraus ergebenden Anpassungen des im September 2022 vorgelegten Entwurfes wurden in zwei Sitzungen des von der Aufsicht geleiteten Fachgremiums MaRisk erläutert.
Am 29. Juni 2023 wurde die endgültige Fassung der MaRisk veröffentlicht und ist damit grundsätzlich in Kraft getreten. Einige Anforderungen, die im Übermittlungsschreiben aufgeführt werden, sind erst nach einer Umsetzungsfrist ab dem 1. Januar 2024 einzuhalten. Insbesondere zu den quantitativen Anforderungen an ESG-Risiken hatte die Aufsicht in einem separaten Schreiben an die DK sinngemäß ausgeführt, dass eine Mängelbeseitigung aufgrund eventueller Feststellungen nicht vor dem 31. Dezember 2024 erfolgen müsse. Insofern werde die Sanktionierung solcher Mängel erst im Laufe des Jahres 2025 erfolgen.
Die nationale Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ist teilweise mittels Verweistechnik erfolgt, was sich aufgrund der granularen Vorgaben angeboten hat. Einzelne Abschnitte wurden hingegen integriert, was manchmal nur durch Überführung des kompletten Textes möglich war. An einigen Stellen wurden allerdings Relativierungen eingefügt, die auf das Proportionalitätsprinzip zurückgehen. Die Aufsicht hat sich zur Auslegung von verschiedenen Begriffen auch im Übermittlungsschreiben geäußert. Ergänzt wurden zudem neue Vorgaben für Modelle der zweiten Säule sowie die bestehenden Anforderungen an die Umsetzung der Risikokultur.
Außerdem wurden Klarstellungen zur Geschäftsmodellanalyse eingefügt, die im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) eine wichtige Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben zur Kapitalplanung und zur Risikoberichterstattung um die Geschäftsplanung bzw. die Geschäftslage erweitert worden. Daneben wurden die wesentlichen Anforderungen an den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken aus dem gleichnamigen BaFin-Merkblatt in die MaRisk überführt. Schließlich sind die während der Corona-Pandemie bestehenden Möglichkeiten zum Handel an häuslichen Arbeitsplätzen in das Tagesgeschäft übernommen worden. Allerdings weist die Aufsicht darauf hin, dass sich diese Anforderungen durch internationale Regulierungsvorgaben noch ändern könnten. Komplett neu sind die Anforderungen an das Immobiliengeschäft der Institute, das zur Ertragsgenerierung betrieben wird.