Aufsicht & Regulierung

EBA-Bericht zur Überwachung von Eigenmittelinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Für Instrumente, die sich Banken als regulatorische Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC/MREL) zurechnen, gelten strenge und europaweit einheitliche Vorgaben.

Die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist dafür zuständig, die Qualität der begebenen Instrumente zu überwachen. Im Zuge dessen erstellt sie regelmäßig Berichte mit sogenannten Best Practices und Empfehlungen zur Vertragsgestaltung.

Die EBA hat nunmehr die bisher getrennten Berichte zu den Instrumenten der beiden Eigenmittelkategorien des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in einem übergreifenden Bericht zusammengefasst und diesen im Juli 2023 veröffentlicht. Die in den früheren Berichten genannten Empfehlungen wurden weitgehend übernommen und um neue Hinweise ergänzt, unter anderem zu den sogenannten „Substitutions- und Änderungsklauseln“ bei Eigenmittelemissionen oder zu Folgeemissionen identischer Ausgestaltung.

Der Bericht hat zwar keine unmittelbare rechtlich bindende Wirkung, aber gleichwohl erwartet die EBA grundsätzlich, dass die im Bericht genannten Empfehlungen bei künftigen Emissionen berücksichtigt werden.

Im Rahmen der laufenden Arbeiten auf Ebene des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zu den Lehren aus den jüngsten Entwicklungen wird auch über die Rolle des zusätzlichen Kernkapitals und deren Verlustbeteiligung diskutiert. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die EBA ihre Empfehlungen mit Blick auf mögliche Änderungen der Eigenmitteldefinition erneut anpassen muss. 

Direktinvestitionen in Spezialfonds

Die Aufsichtsbehörden hatten auf Nachfrage der Deutschen Kreditwirtschaft und des Bundesverbandes Investment und Asset Management (BVI) Anfang Januar 2023 sogenannte „konkretisierende Anforderungen“ an den Umgang mit Direktinvestitionen in Spezialfonds formuliert.

Demzufolge müssen unter bestimmten Voraussetzungen vom bankinternen Risikomanagement kreditprozessuale Anforderungen erfüllt werden. Sofern zwei verschiedene Schwellenwerte (Wesentlichkeit der Gesamtposition auf Institutsebene und interne Risikorelevanzgrenze auf Positionsebene) überschritten werden, müssen die Einzelpositionen in Spezialfonds in geeigneter Weise im institutsindividuellen Limitsystem berücksichtigt und überwacht werden. Die Einhaltung der Limite ist mindestens vierteljährlich durch das Risikocontrolling zu überwachen. Bei Limitüberschreitungen sind spätestens bis zur nächsten turnusmäßigen Überwachung gegensteuernde Maßnahmen einzuleiten.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 haben die Aufsichtsbehörden ergänzende Klarstellungen vorgenommen. Daraus folgt insbesondere, dass die Vorgaben für Spezialfonds gelten, die überwiegend direkt in Anleihen und Aktien investieren. Folglich müssen z. B. Publikumsfonds und Immobilienfonds nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Zudem kann bei der Festsetzung und Überwachung der Limite danach unterschieden werden, ob ein Institut die Emittenten aus den betroffenen Spezialfonds im Direktbestand hält oder nicht. Im ersten Fall sind die über Spezialfonds ermittelten Emittenten auf die Einzellimite des Institutes anzurechnen. Im zweiten Fall kann für diese Emittenten unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Einhaltung der Strukturlimite des Institutes abgestellt werden.

Um den Instituten eine Anpassung ihrer Prozesse und insbesondere der Berichterstattung zu ermöglichen, wird die erstmalige Berücksichtigung dieser Vorgehensweise im Quartalsbericht zum 30. September 2023 erwartet.

Siebte MaRisk-Novelle

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom November 2022 analysiert.

Die sich daraus ergebenden Anpassungen des im September 2022 vorgelegten Entwurfes wurden in zwei Sitzungen des von der Aufsicht geleiteten Fachgremiums MaRisk erläutert.

Am 29. Juni 2023 wurde die endgültige Fassung der MaRisk veröffentlicht und ist damit grundsätzlich in Kraft getreten. Einige Anforderungen, die im Übermittlungsschreiben aufgeführt werden, sind erst nach einer Umsetzungsfrist ab dem 1. Januar 2024 einzuhalten. Insbesondere zu den quantitativen Anforderungen an ESG-Risiken hatte die Aufsicht in einem separaten Schreiben an die DK sinngemäß ausgeführt, dass eine Mängelbeseitigung aufgrund eventueller Feststellungen nicht vor dem 31. Dezember 2024 erfolgen müsse. Insofern werde die Sanktionierung solcher Mängel erst im Laufe des Jahres 2025 erfolgen.

Die nationale Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ist teilweise mittels Verweistechnik erfolgt, was sich aufgrund der granularen Vorgaben angeboten hat. Einzelne Abschnitte wurden hingegen integriert, was manchmal nur durch Überführung des kompletten Textes möglich war. An einigen Stellen wurden allerdings Relativierungen eingefügt, die auf das Proportionalitätsprinzip zurückgehen. Die Aufsicht hat sich zur Auslegung von verschiedenen Begriffen auch im Übermittlungsschreiben geäußert. Ergänzt wurden zudem neue Vorgaben für Modelle der zweiten Säule sowie die bestehenden Anforderungen an die Umsetzung der Risikokultur.

Außerdem wurden Klarstellungen zur Geschäftsmodellanalyse eingefügt, die im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) eine wichtige Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben zur Kapitalplanung und zur Risikoberichterstattung um die Geschäftsplanung bzw. die Geschäftslage erweitert worden. Daneben wurden die wesentlichen Anforderungen an den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken aus dem gleichnamigen BaFin-Merkblatt in die MaRisk überführt. Schließlich sind die während der Corona-Pandemie bestehenden Möglichkeiten zum Handel an häuslichen Arbeitsplätzen in das Tagesgeschäft übernommen worden. Allerdings weist die Aufsicht darauf hin, dass sich diese Anforderungen durch internationale Regulierungsvorgaben noch ändern könnten. Komplett neu sind die Anforderungen an das Immobiliengeschäft der Institute, das zur Ertragsgenerierung betrieben wird.