Europäisches Fit-and-Proper-Regime

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) haben am 25. Februar 2026 die Überarbeitung ihrer gemeinsamen Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen zur Konsultation gestellt. Daneben wird ein Entwurf der EBA für technische Regulierungsstandards (RTS), in denen Unterlagen und Informationen festgelegt sind, die große Unternehmen im Rahmen der Eignungsbewertung bei der Aufsicht einzureichen haben, konsultiert. 

Die Entwürfe basieren auf der letzten Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie (CRD VI) sowie Änderungen der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). Ziel des sogenannten „Suitability Package“ ist die Harmonisierung der Eignungsprüfungen und die Förderung der aufsichtlichen Konvergenz in der EU. Die Vorgaben sollen sich an Institute, Wertpapierfirmen und Zweigniederlassungen in Drittländern richten.

Der EBA-/ESMA-Leitlinienentwurf setzt die neuen CRD-VI-Vorgaben zur Eignung und zu den Eignungsbewertungsverfahren hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen um und konkretisiert diese. Dazu gehören beispielsweise für große Unternehmen die Vorab-Anzeigepflichten hinsichtlich der Geschäftsleiter, der Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie die Anzeigepflicht im Hinblick auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie den Leiter Finanzen. In Umsetzung der Ausnahmeregelung des Art. 91 Abs. 14 CRD VI berücksichtigt der EBA-/ESMA-Leitlinienentwurf auch Konstellationen, in denen Institute keinen Einfluss auf die Auswahl und Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben. In diesen Fällen soll die Eignungsprüfung nach der Ernennung durchgeführt werden. Zur Sicherstellung der Eignung werden zusätzliche Schutzvorkehrungen beschrieben, insbesondere Schulungen.

Darüber hinaus werden die Anforderungen der CRD VI für Zweigniederlassungen in Drittländern präzisiert sowie Kriterien definiert, die für die Annahme erhöhter Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken (ML/TF) sprechen und im Rahmen der Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind. 

Die Konsultationen laufen bis zum 25. Mai 2026. Die Leitlinien sollen sechs Monate nach ihrer Übersetzung in die EU-Amtssprachen, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2026 anzuwenden sein. Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Leitlinien sollen die geltenden Leitlinien aus dem Jahr 2021 aufgehoben werden.