Die freiwillige Einlagensicherung

Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform können die bei ihnen vorhandenen Einlagen auf freiwilliger Basis über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (ESF) absichern. Der ESF ergänzt damit die durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) gesetzlich geregelte Einlagensicherung. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen. Geschützt sind dabei u. a. Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt.

Ein Rechtsanspruch gegen den ESF ist ausgeschlossen. Die Leistungen erfolgen auf freiwilliger Basis.

Nähere Informationen zum Umfang des Einlagenschutzes und den rechtlichen Rahmenbedingungen des ESF sowie eine Liste der dem Einlagensicherungsfonds angehörenden Institute finden sich unter www.voeb-es.de

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