Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 1. April 2026 die Konsultation zur neunten Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) gestartet und diese Novelle unter das Motto der Komplexitätsreduzierung und Prinzipienorientierung gestellt. Zu den positiven Anpassungen gehört z. B., dass der Schwellenwert für die Maßgeblichkeit der Anforderungen an Immobiliengeschäfte auf 40 Mio. Euro bzw. 4 Prozent der Bilanzsumme erhöht wird und die besonderen organisatorischen Vorschriften für die großen Förderbanken gestrichen werden. Gleichzeitig werden neue Vorgaben ergänzt, indem die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken und zur Umwelt-Szenarioanalyse umgesetzt werden.
Die gravierendste Änderung besteht in der Ausnahme der bedeutenden Institute aus dem Anwenderkreis. Ob das für diese Institute ein Vorteil ist, wird sich in der Aufsichts- und Prüfungspraxis zeigen. Formal gesehen ist es ein konsequenter Schritt, weil das Bundesministerium der Finanzen von der Verordnungsermächtigung in § 25a Abs. 4 KWG keinen Gebrauch gemacht hat und die Europäische Zentralbank als zuständige Behörde die MaRisk daher nicht beachten muss. Praktisch besteht für die bedeutenden Institute damit die Herausforderung, ihre an den MaRisk orientierten Aktivitäten und Prozesse noch enger an den zahlreichen EBA-Leitlinien zum Risikomanagement auszurichten.
Für die national beaufsichtigten Institute hängt die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln zukünftig stärker von ihrer Größe ab. Die allgemeine Öffnungsklausel, dass sich die Umsetzung der Anforderungen neben der Größe der Institute auch nach der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten richtet, wird leider nicht als Generalklausel im allgemeinen Teil verankert. Sie existiert zwar noch an einzelnen Stellen, wird teilweise aber auch gestrichen. Der Hinweis, dass die Anforderungen der EBA-Leitlinien unter Berücksichtigung der dort genannten Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden können, wenn in den MaRisk auf sie verwiesen wird, hat nahezu keinen Effekt, weil fast alle Verweise gestrichen sind. Nur in BTO 1.2.1 Tz. 1 und 2 MaRisk (Kreditvergabe) wird noch auf einzelne Unterabschnitte der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung verwiesen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit dem überwiegenden Teil der Streichungen keine praktischen Erleichterungen verbunden sind, sondern lediglich Kürzungen oder Zusammenfassungen des Regelungstextes. Viele Kürzungen betreffen ohnehin bestehende gesetzliche Vorgaben oder Konkretisierungen, die für die Auslegung eigentlich wichtig sind und mangels Alternative vermutlich maßgeblich bleiben. Wir rechnen insofern damit, dass Diskussionen mit den Prüfern – zumindest in der Anfangsphase – eher noch zunehmen werden. Das ist der Preis einer stärkeren Prinzipienorientierung.