Umgang mit NPE-Altbeständen bei LSIs

Während die Quoten notleidender Risikopositionen (NPE) bei den bedeutenden Instituten (SIs) in den vergangenen zehn Jahren, u.a. dank des gemeinsamen Aufsichtsansatzes, deutlich zurückgegangen sind, stehen einige weniger bedeutende Institute (LSIs) noch vor großen Herausforderungen. Das lässt sich in erster Linie daran ablesen, dass bei diesen Instituten die NPE-Bestände länger in den Bilanzen verbleiben und sie zudem niedrigere Deckungsquoten aufweisen. Diese Altbestände stellen aus Sicht der Europäischen Zentralbank (EZB) eine dauerhafte Quelle potenzieller Verluste dar und schränken die Fähigkeit der betroffenen Institute zur Vergabe neuer Kredite ein.

Die EZB hat am 15. September 2025 eine Leitlinie mit ihren Erwartungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Abdeckung für NPE-Altbestände von LSIs, die vor dem 26. April 2019 entstanden sind und insofern nicht unter die Abzugsverpflichtung gemäß der europäischen Bankenverordnung (CRR) fallen, zur Konsultation gestellt. Dabei baut die EZB auf ihren entsprechenden Vorgaben für SIs vom 11. Juli 2018 auf, um die Aufsichtspraxis in diesem Bereich zu harmonisieren, die Widerstandsfähigkeit von LSIs gegenüber potenziellen negativen Entwicklungen im makroökonomischen Umfeld zu stärken und einer Verschlechterung der Kreditqualität in den betroffenen Instituten entgegenzuwirken.

Die in Zusammenarbeit mit den national zuständigen Behörden (NCAs) entwickelte Leitlinie richtet sich an die Aufsichtsbehörden und konzentriert sich auf die Gewährleistung eines soliden Risikomanagements der Institute und einheitlicher Aufsichtsstandards, wobei sie den NCAs die Möglichkeit bietet, ihren aufsichtlichen Ermessensspielraum auszuüben. So können die NCAs u.a. auf der Grundlage spezifischer Risiko- und Rahmenkriterien bestimmen, welche LSIs in den Anwendungsbereich der Leitlinie fallen. Diese Vorgehensweise ermöglicht ihnen einen risikobasierten Ansatz und vermeidet verzerrende Effekte. Darüber hinaus können die NCAs die Folgemaßnahmen für die betroffenen Institute unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten auf Einzelfallbasis bewerten.

Wir haben zu diesem Entwurf mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) am 27. Oktober 2025 Stellung genommen. In erster Linie haben wir um verschiedene Klarstellungen gebeten und Änderungsvorschläge unterbreitet, die sich u.a. auf den Anwendungsbereich, den Aufsichtsprozess und die Übergangsregelungen beziehen. Wir haben auch angeregt, dass sich die Beurteilung der notwendigen Deckung durch die zuständigen Behörden am tatsächlichen Risiko orientieren sollte. Die endgültige Leitlinie wurde am 19. Dezember 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wurden einige unserer Anmerkungen aufgegriffen. Der neue Ansatz wird schrittweise bis zum 31. Dezember 2028 eingeführt, um die Auswirkungen, die von der EZB insgesamt als überschaubar eingeschätzt werden, zusätzlich abzufedern.