Umsetzung der Offenlegungsanforderungen nach CRR 3

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) führt bis zum 22. August 2025 eine Konsultation der neuen bzw. erweiterten Offenlegungsanforderungen durch. Damit sollen die Vorgaben nach CRR 3 (Teil acht) umgesetzt werden.

Die Konsultation betrifft im Wesentlichen die Darstellung von ESG-Risiken im aufsichtlichen Säule-3-Bericht. Darüber hinaus sind folgende Aspekte betroffen: Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, Eigenmittelanforderungen zu Beteiligungsrisikopositionen und notleidende / gestundete Risikopositionen (NPE).

Der EBA-Entwurf sieht im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes drei Sets an ESG-Templates in unterschiedlichem Umfang vor. Die bisherigen Vorgaben für die Offenlegung von ESG-Risiken für große Institute wurden signifikant überarbeitet. Die neuen Vorschriften sollen erstmals für Offenlegungsberichte zum 31. Dezember 2026 gelten.

Wir begrüßen die geringere Berichtsfrequenz für ausgewählte Templates und die Übergangsregelungen für große Institute sowie die Harmonisierungsbestrebungen der EBA. Unsere Kritik gilt insbesondere dem übermäßigen Berichtsumfang, den doppelten Berichtspflichten im Hinblick auf die Taxonomie-Daten sowie den weiterhin verbleibenden Inkonsistenzen im Mapping Tool zwischen der Offenlegung und dem Meldewesen.