Am 6. Mai 2026 hat die Europäische Kommission zwei Konsultationen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.
Die erste Konsultation befasst sich mit der Anpassung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards ESRS, die für alle Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich verpflichtend sind. Eine Empfehlung für die „simplified“ ESRS wurde durch den Standardsetzer EFRAG im Dezember 2025 veröffentlicht. Die Europäische Kommission hat vor dem Konsultationsbeginn die von EFRAG empfohlene Fassung unter Berücksichtigung der Hinweise seitens der EU-Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden überarbeitet.
Die neuen Regelungen werden gewisse Vereinfachungen mit sich bringen. Für alle, die bereits nach ESRS als Rahmenwerk berichten, bedeutet die Umstellung jedoch erneut Implementierungsaufwand: Prozesse und Dokumentationen müssen angepasst und zahlreiche Klarstellungen beachtet werden. Für die Übergangsregelungen sind feste Jahresvorgaben vorgesehen, die unabhängig vom Zeitpunkt der nationalen CSRD-Umsetzung gelten sollen. Viele berichtspflichtige Institute beabsichtigen, die Neufassung für das Berichtsjahr 2027 anzuwenden. Die zulässige vorzeitige Anwendung der Vereinfachungen für das Berichtsjahr 2026 ist erschwert, da abzuwarten wäre, ob die finale Verabschiedung und Veröffentlichung noch rechtzeitig erfolgen.
Mit der zweiten Konsultation wurde der Entwurf für einen freiwilligen Standard (Voluntary Standard, VS) vorgelegt, der analog zu ESRS als Delegierte Verordnung verabschiedet werden soll. Eine freiwillige Berichterstattung nach diesem Nachhaltigkeitsberichtsstandard kommt für alle Unternehmen in Frage, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereiches sind. Für Zwecke der CSRD-Berichterstattung werden bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten nur die im VS als „notwendig“ gekennzeichneten Datenpunkte abgefragt werden dürfen (Value Chain Cap). Damit sind deutlicher weniger Datenpunkte vom Value Chain Cap abgedeckt, als bisher erwartet.
Beide Konsultationen enden am 3. Juni 2026. Die Europäische Kommission strebt an, die Delegierten Rechtsakte noch vor der Sommerpause anzunehmen. Vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wäre die Nicht-Einspruchsfrist des Europäischen Parlaments und des Rates von zwei Monaten zu beachten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann.