Ende Juni 2023 hatte die EU-Kommission die Änderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) verabschiedet.
Ziel der Überarbeitung war es, Änderungen, die bereits in mehrere überarbeitete Beihilfeleitlinien eingeflossen sind, auch in der AGVO zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde in die AGVO auch eine neue Meldeschwelle eingeführt. Alle Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der AGVO gewährt werden und den Wert von 100.000 EUR überschreiten, müssen künftig in einer Beihilfetransparenzdatenbank (TAM) veröffentlicht werden. Weitere Änderungen betreffen u. a. Anpassungen an den Industrieplan zum Grünen Deal.
In unserer Stellungnahme haben wir gegen diese neuen Veröffentlichungspflichten plädiert. Unserer Meinung nach führt dies zu weiterem unnötigen Bürokratieaufbau ohne einen neueren Erkenntniswert. Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auf den anlässlich der Einführung der Beihilfentransparenzdatenbank in der AGVO 2014 noch hingewiesen wurde, wird dadurch in Frage gestellt, denn dem eigentlichen Zweck von TAM – die Transparenz der Beihilfengewährung zu gewährleisten – dient es gerade nicht, wenn auch erheblich geringere Beihilfebeträge mit hohem Aufwand zu melden sind und die Datenflut erheblich ansteigt.
Zum jetzigen Zeitpunkt zeichnet sich leider auch ab, dass die EU-Kommission auch die verpflichtende Einführung eines Zentralregisters für De-minimis-Beihilfen – die entsprechenden Verordnungen befindend sich zurzeit in der Konsultation – trotz massiver Kritik durchsetzen wird. Auch dies wird zum weiteren Anstieg des Bürokratieaufwands führen.