Am 24. November hat das Europaparlament die Richtlinie zur Einführung der EU-Verbandsklage verabschiedet.
Sie sieht die Verpflichtung für Mitgliedstaaten vor, Sammelklagen zu ermöglichen, die von sog. qualifizierten Einrichtungen stellvertretend für betroffene Verbraucher erhoben werden können. Die EU-Verbandsklage geht über die deutsche Musterfeststellungsklage hinaus. Damit sollen über Unterlassungsverfügungen auch Abhilfemaßnahmen (Schadensersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung, Rückerstattung) durchgesetzt werden können. Bei wesentlichen Fragen der Ausgestaltung der neuen Verbandsklage räumt jedoch die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein. So werden einheitliche Mindestanforderungen an die qualifizierten Einrichtungen nur im Falle grenzüberschreitender Verbandsklagen festgelegt. Bei innerstaatlichen Verbandsklagen bleibt es hingegen den Mitgliedstaaten überlassen, welche Standards sie aufstellen.
20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird die Richtlinie in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Wir werden unsere Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens ausschöpfen, um eine Orientierung am Musterfeststellungsverfahren sicherzustellen.