Recht & Verbraucherschutz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz & Bankdienstleistungen
Der derzeitige Entwurf einer Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) sieht in § 17 Abs. 2 BFSGV ausschließlich für die Kreditwirtschaft vor, dass die Informationen zur Funktionsweise von Bankdienstleistungen für Verbraucher verständlich sein sollen und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 liegen darf.
Ausgehend vom Wortlaut des § 17 Abs. 2 BFSGV, der auf die „Funktionsweise der Bankdienstleistung“ und nicht auf den Inhalt der Bankdienstleistung abstellt, fallen nach unserer Auffassung rechtliche Pflichtangaben, vertragliche und vorvertragliche sowie sonstige Pflichtinformationen ebenso wie sonstige Kundeninformationen, deren Anforderungen bereits gesetzlich geregelt sind, für Verbraucher sowie Vertragstexte nicht in den Anwendungsbereich der Regelung.
Für die Erstellung dieser Informationen und Texte ist unter anderem die zwingende Wiedergabe von gesetzlich vorgegebenen Formulierungen erforderlich. Eine einfachere bzw. verkürzte Darstellung im Rahmen des Sprachniveaus B2 ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich