AGB in Dauerschuldverhältnissen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen beinhaltet, unwirksam ist.
Seitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet, die vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat, dem Kunden wird zudem die Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.
Die Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch die BGH-Entscheidung in einer Weise kompliziert, die den Anforderungen einer modernen und zunehmend digitalisierten Lebenswelt nicht mehr gerecht wird. In Folge der BGH-Entscheidung hat sich der bürokratische Aufwand für Kunden und Unternehmen in Dauerschuldverhältnissen beträchtlich erhöht, da deutlich öfter zweiseitige Vereinbarungen getroffen werden müssen.
Unsere Positionen
Wir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden (AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im Wettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen den Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu machen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen abzumildern und damit auch international ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
Wir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch künftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge einfach und rechtssicher zu pflegen und anpassen zu können.
Wir haben daher zusammen mit der Deutschen Kreditwirtschaft in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium Prof. Dr. Matthias Casper (Universität Münster) mit der gutachterlichen Erarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Neuregelung beauftragt. Der Vorschlag von Prof. Dr. Casper sieht die Klarstellung des gesetzlichen Leitbildes in §675g BGB vor und enthält auch die vom BGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs.