Auswirkungen der geplanten EU-Zahlungsverzugsverordnung

Im September 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Die bisherige Richtlinie soll verschärft werden, so ist eine feste Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage bei Geschäften zwischen Unternehmen und Geschäften mit der öffentlichen Hand als Schuldner – ohne Ausnahmen – vorgesehen. Derzeit sind abweichende Vereinbarungen zulässig, sofern diese für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Ohne entsprechende Anpassungen und Klarstellungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich sind erhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungsvolumen für Unternehmen und KMU in der EU sowie auf das Geschäftsmodell der Banken zu befürchten.

Der Verordnungsvorschlag beinhaltet zudem Vorschriften zu verpflichtenden Verzugszinsen (in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der EZB), sieht die Benennung einer nationalen Behörde zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften vor und etabliert Meldepflichten für größere Unternehmen.

Der Vorschlag wird im Europäischen Parlament und seit Februar 2024 im Rat der Europäischen Union beraten. Mit einer Verabschiedung im Europäischen Parlament ist im Frühjahr 2024 zu rechnen, im Rat bestehen seitens einiger Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Österreich, erhebliche Bedenken.

Unsere Positionen

Wir sind der Ansicht, dass das Ziel der Verordnung, KMU im Verhältnis zu stärkeren Vertragspartnern vor einer Verlängerung von Zahlungszielen zu schützen, verfehlt wird. Die grundsätzliche Beschränkung der Zahlungsfrist für weite Teile des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen (unabhängig von deren Größe) sowie mit öffentlichen Stellen greift unangemessen in die Vertragsfreiheit ein, ohne dass dies durch das Schutzziel gerechtfertigt wäre. Die vorgeschlagenen Regelungen können auch individualvertraglich vereinbarte längere Zahlungsfristen betreffen.

Wir sind der Auffassung, dass es im Einzelfall für Gläubiger und Schuldner gute Gründe für längere Zahlungsfristen gibt. Beispielsweise können diese zur Absatzförderung von Investitionsgütern und als Mittel zur Refinanzierung dienen.

Wir setzen uns für angemessene und ausgewogene Vorschriften gegen den Zahlungsverzug ein, welche die Vertragsfreiheit berücksichtigen und Finanzierungsmöglichkeiten auch für KMU nicht unangemessen beschränken.