Basel III in der EU und in Deutschland

Die überarbeitete EU-Bankenverordnung (CRR III) ist seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die ersten Meldungen sollen Ende Juni 2025 bei der Aufsicht eingereicht werden. Die entsprechenden Meldebögen wurden Ende 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Arbeiten am EU-Bankenpaket sind damit aber noch nicht abgeschlossen. Zum einen muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mehr als 70 technische Standards erarbeiten, welche die Regelungen der überarbeiteten EU-Bankenverordnung CRR III konkretisieren. Für die Abarbeitung dieser Mandate hat die EBA Ende 2023 eine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will sie zunächst diejenigen Standards erarbeiten, die für die Umsetzung von Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“).

Zum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland umgesetzt werden. Dies betrifft die CRD VI; aber auch die CRR III enthält wichtige Wahlrechte, die von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden können. Letztere wurden Ende Januar 2025 mit dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich umgesetzt, das als eines der letzten Gesetze der 20. Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass Förderbanken bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Forderungen an andere Banken im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts weiterhin die bislang geltenden Regelungen anwenden können.

Unsere Positionen

Wir fordern, dass Beteiligungspositionen von Förderbanken weiterhin mit einem Risikogewicht von 100 Prozent angerechnet werden.

Wir setzen uns dafür ein, dass die Fit-&-Proper-Vorgaben für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans praxisgerecht umgesetzt und nationale Besetzungsvorgaben berücksichtigt werden.

Wir sprechen uns dafür aus, dass das Bundesministerium der Finanzen oder die deutsche Aufsicht möglichst zeitnah Klarheit über die Ausübung von Aufsichtswahlrechten in der CRR III schafft. Wichtig ist dabei, dass für eine Übergangsphase für Forderungen an Banken weiterhin externe Ratings verwendet werden dürfen, die eine implizite staatliche Unterstützung berücksichtigen.