EU-Geldwäsche-Bekämpfung

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket zur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung auf EU-Ebene veröffentlicht. Das Paket enthält vier Legislativmaßnahmen.

Geplant ist die Errichtung einer neuen europäischen Aufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist die direkte Aufsicht der AMLA über Kreditinstitute mit deutlich grenzüberschreitender Tätigkeit und erhöhtem Risikoprofil.

Der Verordnungsentwurf zur AMLA sieht etwa vor, dass das Institut in mindestens sieben Mitgliedstaaten niedergelassen ist. Die europäische Aufsicht würde in diesen Fällen an die Stelle der nationalen Aufsicht treten. Daneben soll die AMLA auch eine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich soll die AMLA regulatorische Standards und Leitlinien vorgeben.

Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – sollen die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten, verschärft werden und in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Allerdings sind für viele Regelungsbereiche noch Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die von der AMLA konzipiert werden müssen. Die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird vorrangig Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten.

Schließlich wird die bisherige Geldtransfer-Verordnung um Vorgaben zu Kryptotransfers ergänzt. Zu den Entwürfen der AMLA-VO, der AML-VO und der AML-Richtlinie hat der Rat einen (teils vorläufigen) gemeinsamen Standpunkt beschlossen. Zur Transfer-Verordnung besteht bereits eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und Europäischem Rat.

Unsere Positionen

Wir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde und die damit verbundene Vereinheitlichung von Standards grundsätzlich als positiv, wenn die Zuständigkeiten klar geregelt sind und doppelte Zahlungspflichten vermieden werden. Nationale Behörden müssen weiterhin handlungsfähig bleiben. Wir finden es wichtig, dass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute von nationalen Behörden beaufsichtigt werden.

Wir sprechen uns dafür aus, die neuen Vorgaben für die Verpflichteten dringend auf ihre Effizienz zu prüfen. Eine Reihe von Verschärfungen würde zu deutlich erhöhtem Aufwand führen, ohne dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dadurch verbessert würde.

Wir begrüßen, dass der Rat sich für eine weitergehende Möglichkeit des Outsourcings ausgesprochen hat.

Ein Verbot würde insbesondere kleineren Instituten die Möglichkeit nehmen, auf die Dienste spezialisierter Dritter zurückzugreifen.

Wir unterstützen, dass der Rat bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich von einem Eigentumsanteil von 25% ausgeht. Wir kritisieren allerdings die komplexen Tatbestände der Feststellung eines wirtschaftlich Berechtigten. Soweit Inhaberinstrumente kritisch gesehen werden, begrüßen wir, dass der Rat Inhaberpapiere als zulässig ansieht, soweit sie über eine Verwahrstelle gehalten werden oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind.

Wir warnen davor, die Vorgaben der AML-VO erst noch durch Regulierungsstandards der AMLA zu konkretisieren. Dies steht einer zeitnahen Umsetzung der neuen Regeln entgegen.