EU-Geldwäsche-Bekämpfung
Die EU-Kommission hatte am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket zur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung auf EU-Ebene veröffentlicht. Das Paket enthält vier Legislativmaßnahmen, die zwischenzeitlich verabschiedet wurden.
Es wird eine neue europäische Aufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Ziel ist die direkte Aufsicht der AMLA über Kreditinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, und über zumindest ein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem Mitgliedstaat. Die europäische Aufsicht wird in diesen Fällen an die Stelle der nationalen Aufsicht treten. Daneben wird die AMLA eine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich wird die AMLA regulatorische Standards und Leitlinien vorgeben. Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 22. Februar 2024 für Frankfurt als künftigen Standort der AMLA entschieden.
Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – werden die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten, verschärft und gelten dann in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Allerdings sind für viele Regelungsbereiche Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die von der AMLA noch konzipiert werden müssen. Die AML-VO soll drei Jahre nach Inkrafttreten, also voraussichtlich im Sommer 2027, anwendbar sein.
Die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen und Registern. Rat und EU-Parlament haben den finalen Texten zur AMLA-VO, zur AML-VO und zur AML-Richtlinie zugestimmt. Schließlich wurde die bisherige Geldtransfer-Verordnung um Vorgaben zu Kryptotransfers ergänzt. Die Transfer-Verordnung wurde bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 30. Dezember 2024.
Unsere Positionen
Wir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde und die damit verbundene Vereinheitlichung von Standards grundsätzlich als positiv, wenn die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Nationale Behörden müssen weiterhin handlungsfähig bleiben. Wir finden es wichtig, dass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute weiterhin von nationalen Behörden beaufsichtigt werden.
Die Vorgaben für die Verpflichteten insbesondere in der neuen AML-VO enthalten eine Reihe von Verschärfungen, die zu deutlich erhöhtem Aufwand führen dürften, ohne dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dadurch im Einzelnen verbessert wird. Wir sprechen uns für eine pragmatische und effiziente Umsetzung aus, die auch den Gedanken eines EU-weiten Level-Playing field berücksichtigt.
Wir sehen das Vorgehen, die Vorgaben der AML-VO erst noch durch Regulierungsstandards und Leitlinien der AMLA zu konkretisieren, als problematisch an. Letztlich können sich Verpflichtete erst auf die neuen Vorgaben vorbereiten, wenn diese durch die Regulierungsstandards und Leitlinien konkretisiert wurden. Diese werden allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Wir plädieren dafür, den Verpflichteten eine ausreichende Umsetzungsfrist einzuräumen, nachdem die Regulierungsstandards und Leitlinien feststehen. Sollten die Standards und Leitlinien erst kurz vor oder sogar nach Anwendbarkeit der AML-VO feststehen, besteht die Gefahr, dass die Verpflichteten die Vorgaben zweimal umsetzen müssen. Dies sollte auf jeden Fall vermieden werden.