EU-Umsetzung von Basel III
Die EU-Kommission hat im Oktober 2021 ihren Legislativvorschlag zur Umsetzung von Basel III in der EU verabschiedet. Die neuen Regelungen werden derzeit zwischen Rat und Parlament im sogenannten Trilog diskutiert; sie sollen zum 1. Januar 2025 angewendet werden. Der Vorschlag der EU-Kommission ist erkennbar von der Absicht geprägt, die negativen Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Institute – und damit auf die Realwirtschaft – zu begrenzen.
Insbesondere sollen die negativen Auswirkungen des sogenannten „Output Floors“ dadurch verringert werden, dass Modellbanken bestimmte Erleichterungen bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach den aufsichtlich vorgegebenen Standardansätzen in Anspruch nehmen dürfen. Viele bestehende Besonderheiten bei der Umsetzung früherer Baseler Standards in der EU sollen bestehen bleiben. Bestimmte Kapitalpuffer, die nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses nicht in den Output Floor einbezogen werden müssen, sollen grundsätzlich nicht ansteigen. Nicht zuletzt sollen den Instituten bei belastenden Regelungen längere Umsetzungsfristen gewährt werden.
Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank würden durch die neuen Regelungen die Kapitalanforderungen der Banken in Deutschland nach Ablauf der Übergangsregelungen immer noch um mehr als 10% steigen. Banken, die zur Ermittlung ihrer Kapitalanforderungen interne Modelle verwenden, dürften dabei überdurchschnittlich stark betroffen sein. Starke Belastungen drohen wegen des Wegfalls des sogenannten „Sitzlandprinzips“ auch für Forderungen der Förderbanken an durchleitende Kreditinstitute. Dies könnte zu einer Einschränkung des Fördergeschäfts in Deutschland führen.

Unsere Positionen
Wir begrüßen, dass die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen hat, das die Erhöhung der Kapitalanforderungen im Vergleich zu einer „1:1“-Umsetzung von Basel III deutlich verringert. Um Belastungen für die Realwirtschaft und die Banken zu vermeiden, kommt es im anstehenden Gesetzgebungsverfahren nun vor allem darauf an, die vorgeschlagenen Erleichterungen nicht zu verwässern.
Wir setzen uns dafür ein, dass die neuen Regelungen zur Behandlung von Forderungen an Banken das Fördergeschäft nicht erschweren. Daher sollte im Rahmen der nationalen Umsetzung für Forderungen von Förderbanken an andere Banken ohne externes Rating das derzeitige Risikogewicht beibehalten werden.
Wir sind davon überzeugt, dass Umweltaspekte in der Eigenkapitalunterlegung nur dann berücksichtigt werden sollten,
wenn es hierfür eine ausreichende empirische Grundlage gibt. Hierzu sollte der entsprechende Bericht der EBA abgewartet werden. Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Verknüpfung des Infrastruktur-Unterstützungsfaktors mit der Taxonomie-Verordnung würde zu steigenden Finanzierungskosten bei wichtigen Infrastrukturprojekten und Wettbewerbsnachteilen gegenüber Versicherungen führen.
Wir sind der Ansicht, dass die starke Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen durch den Output Floor abgesenkt werden sollte, solange die geplante Überarbeitung der Verbriefungsregeln noch nicht abgeschlossen wurde. Wir unterstützen daher den Vorschlag des Europäischen Parlaments, die sogenannten „p-Faktoren“ bei der Berechnung des Output Floor zu halbieren.