EU-Umsetzung von Basel III

Die EU-Kommission hat am 27. Oktober 2021 ihren Legislativvorschlag zur Umsetzung von Basel III verabschiedet. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2025 angewendet werden.

Der Vorschlag der EU-Kommission ist erkennbar von der Absicht geprägt, die negativen Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Institute – und damit auf die Realwirtschaft– zu begrenzen. Insbesondere sollen die negativen Auswirkungen des sogenannten „Output-Floors“ dadurch verringert werden, dass Modellbanken bestimmte Erleichterungen bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach den aufsichtlich vorgegebenen Standardansätzen in Anspruch nehmen dürfen. Viele bestehende Besonderheiten bei der Umsetzung früherer Baseler Standards in der EU sollen bestehen bleiben. Bestimmte Kapitalpuffer, die nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses nicht in den Output-Floor einbezogen werden müssen, sollen grundsätzlich nicht ansteigen. Nicht zuletzt soll den Instituten bei belastenden Regelungen längere Umsetzungsfristen gewährt werden.

Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank würden durch die neuen Regelungen die Kapitalanforderungen der Banken in Deutschland nach Ablauf der Übergangsregelungen immer noch um mehr als 10 Prozent steigen. Banken, die zur Ermittlung ihrer Kapitalanforderungen interne Modelle verwenden, dürften dabei überdurchschnittlich stark betroffen sein. Starke Belastungen drohen wegen des Wegfalls des sogenannten „Sitzlandprinzips“ auch für Forderungen der Förderbanken an durchleitende Kreditinstitute. Dies könnte zu einer Einschränkung des Fördergeschäfts in Deutschland führen.

Unsere Positionen

Wir begrüßen, dass die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen hat, das die Erhöhung der Kapitalanforderungen im Vergleich zu einer „1:1“-Umsetzung von Basel III deutlich verringert. Um Belastungen für die Realwirtschaft und die Banken zu vermeiden, kommt es im anstehenden Gesetzgebungsverfahren nun vor allem darauf an, die vorgeschlagenen Erleichterungen nicht zu verwässern.

Wir sprechen uns dafür aus, dass die Regelungen zur dauerhaften Ausnahme von risikolosen Forderungen aus dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für Forderungen an Institute innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems.

Wir sind der Ansicht, dass Forderungen an regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie an öffentliche Stellen, die im Standardansatz wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden, weiterhin auch im IRBA dieser Forderungsklasse zugewiesen werden dürfen.

Wir setzen uns dafür ein, dass die neuen Regelungen zur Behandlung von Forderungen an Banken das Fördergeschäft nicht erschweren. Daher sollten bei Durchleitungskrediten im Standardansatz Forderung an den Endkreditnehmer, die der Förderbank als Sicherheit abgetreten wurde, risikomindernd berücksichtigt werden.

Wir sind davon überzeugt, dass Umweltaspekte in der Eigenkapitalunterlegung nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn es hierfür eine ausreichende empirische Grundlage gibt. Hierzu sollte der entsprechende Bericht der EBA abgewartet werden. Die vom Berichterstatter des Europäischen Parlaments vorgeschlagene Verknüpfung des Infrastruktur-Unterstützungsfaktors mit der Taxonomie-Verordnung würde zu steigenden Finanzierungskosten bei wichtigen Infrastrukturprojekten und Wettbewerbsnachteilen gegenüber Versicherungen führen.