Finanzmarktdigitalisierungsgesetz / MiCAR

Mit dem FinmadiG werden drei zentrale EU-Rechtsakte zur digitalen Finanzmarktregulierung – die MiCAR, das DORA-Paket und die Kryptowertetransfer-Verordnung – ins deutsche Recht überführt. Einen der wesentlichen Schwerpunkte dieses umfassenden Gesetzes bildet die proaktive Etablierung eines neuen, eigenständigen Aufsichtsregimes für das Erbringen von Kryptodienstleistungen durch Kreditinstitute oder sonstige Finanzdienstleister und der entsprechenden Zulassungsanforderungen, des sog. Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG).

Spätestens bis zum Jahresende 2024 wird die Kryptowerte-Regulierung durch die MiCAR EU-weit vereinheitlicht. Allein der Blick in die darin enthaltenen Anforderungen an die Erbringung von Kryptodienstleistungen reicht, um die starke Anlehnung an die kapitalmarktrechtliche „Magna Charta“, die MiFID II, zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund sieht sich der nationale Gesetzgeber veranlasst, die regulatorischen Neuerungen möglichst reibungslos in das heimische Regelwerk zu integrieren.

Doch das FinmadiG als reines Kodifizierungsvorhaben zu verstehen, würde seiner ambitionierten Zielsetzung nicht gerecht werden. Denn dahinter verbirgt sich die Annahme, dass die für die europäische Kryptowerte-Regulierung künftig geltende, grundlegende Zweiteilung in Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente nach MiFID, die sich gegenseitig ausschließen sollen, nicht das notwendige Maß an Rechtssicherheit erreichen wird.

Da das Abgrenzungsverhältnis zwischen MiCAR und MiFID nicht hinreichend geklärt ist, bieten sämtliche Risiken für Anleger von Kryptoassets die Rechtfertigungsgrundlage für das Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers; das ist die Grundprämisse des FinmadiG. Zu diesem Zweck führt das FinmadiG neue Begriffe (kryptografisches Instrument) bzw. neue Tatbestände (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) ein, die erst dann zur Anwendung kommen könnten, wenn ein Instrument bzw. Produkt nicht von MiCAR oder MiFID erfasst sein sollte. Trotz der geäußerten Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Neuregelungen weist der Regierungsentwurf zum FinmadiG vom 20. Dezember 2023 kaum Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 23. Oktober 2023 auf.

Unsere Positionen

Wir sind der Grundauffassung, dass das FinmadiG seinen Hauptzweck nicht erreicht, mehr Klarheit in der teils unübersichtlichen Krypto-Regulierungsordnung zu schaffen.

Wir halten den neuen Begriff von kryptografischen Instrumenten für zu weitgehend und nicht zielführend, denn er bringt mehr Abgrenzungsprobleme mit sich, als er zu lösen vermag. Auch aus Anlegerschutzgesichtspunkten erscheint ein Bruch mit der grundlegenden Zweiteilung in Kryptowerte nach MiCAR und DLT-Finanzinstrumente nach MiFID II nicht gerechtfertigt.

Wir weisen auf die sehr hohen Anforderungen hinsichtlich Eigenkapitalausstattung und Geschäftsorganisation, die Depotbanken zu erfüllen haben, hin und fordern eine Klarstellung im Gesetzestext, dass bereits zugelassene Depotbanken keiner weiteren Erlaubnis für die Erbringung des neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts bedürfen. Nichts anderes sollte auch für CRR-Institute gelten, die über eine Kryptoverwahrlizenz nach MiCAR verfügen.