Sustainable Finance

Durch eine nachhaltige Ausrichtung der Finanzwirtschaft sollen Kapitalflüsse verstärkt in ökologische und soziale Investitionen geleitet, Nachhaltigkeitsrisiken besser gesteuert sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) stärker in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

Die EU-Taxonomie ist seit dem 1. Januar 2024 vollständig anwendbar, und Kreditinstitute müssen ihre Taxonomie-Konformitätsquote, die sog. Green Asset Ratio (GAR), offenlegen. Der delegierte Rechtsakt zur GAR soll voraussichtlich 2025 überarbeitet werden.

Das Thema sozialer Investitionen wird frühstens in der kommenden Legislaturperiode von einer neuen EU-Kommission ab Herbst 2024 aufgegriffen werden. Von der Idee der Schaffung einer sozialen Taxonomie wurde Abstand genommen.

Die Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Faktoren einschließlich deren Integration in den Anlageprozess (SFDR) gelten seit März 2021. Die dazugehörigen Regulierungsstandards (RTS) der SFDR sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und sollen noch in der laufenden Legislaturperiode überarbeitet werden.

Die EU-Kommission hat einen einheitlichen Rechtsrahmen und einen europaweiten Marktstandard (EU Green Bond Standard – EUGBS) für nachhaltige Anleihen verabschiedet, der ab dem 21. Dezember 2024 anwendbar ist. Die Nutzung des Labels „EuGB“, das an die EU-Taxonomie anknüpft und als Goldstandard in diesem Marktsegment fungieren soll, bleibt freiwillig.

Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Bericht zu grünen Krediten und Hypotheken. Darin empfiehlt sie der EU-Kommission die Schaffung einer einheitlichen Definition grüner Kredite auf Basis der Mittelverwendung und in Anlehnung an die EU-Taxonomie sowie eines freiwilligen Labels für grüne Kredite, analog zum EUGBS. Parallel dazu spricht sich die EBA dafür aus, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortgage Credit Directive) das Konzept grüner Hypotheken zu verankern.

Mit der Überarbeitung des Bankenpakets (CRR III/CRD VI) fließen ESG-Risiken in sämtliche institutsinterne Prozesse ein. Die EBA hat gemäß ihrem Mandat in Art. 87 a Abs. 5 CRD bereits am 18. Januar 2024 Leitlinien zum Management von ESG-Risiken mit Mindeststandards und Referenzmethoden zur Konsultation gestellt. Sie geht auch auf die Inhalte der nach Art. 76 Abs. 2 CRD zu erstellenden Übergangspläne ein. Über die Berücksichtigung von ESG-Risiken im Eigenkapitalregime der ersten Säule wird weiter intensiv diskutiert. So soll die EBA bis Dezember 2024 untersuchen, ob dafür eine standardisierte Methode eingeführt werden könnte. Um ihre Ergebnisse zur Überprüfung der ESG-bezogenen Risikopositionen im Vergleich zu anderen Risikopositionen und zu einer möglichen Überarbeitung der Regelungen bis Ende 2025 vorlegen zu können, hat die EBA am 29. Januar 2024 eine Umfrage zur Klassifizierung von Forderungen gestartet.

Im aufsichtlichen Säule-3-Bericht geben große CRR-Kreditinstitute bereits Informationen zu ESG-Risiken an. Der Anwendungsbereich wird mit der CRR III ausgedehnt, der EBA-Standard soll Ende 2024 unter Berücksichtigung der aktuellen Konsultation des Baseler Ausschusses überarbeitet werden.

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Das erste Set detaillierter Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Weitere Standards, beispielsweise für KMU, werden voraussichtlich noch 2024 finalisiert, die sektoralen Standards wurden auf das Jahr 2026 verschoben.

Die finale Verabschiedung des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) ist, aufgrund mangelnder Zustimmung des Ministerrats zur Trilog-Einigung vom 14. Dezember 2023, noch ausstehend. Ob dies noch in dieser Legislaturperiode erfolgt, ist nicht absehbar.

Am 5. Februar 2024 wurde im Trilog zum Verordnungsvorschlag zu ESG-Ratinganbietern eine Einigung erzielt. Die Verordnung wird 18 Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Das Zulassungserfordernis für ESG-Ratinganbieter greift vier Monate nach Anwendbarkeit.

Unsere Positionen

Wir unterstützen nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, des Krieges in der Ukraine und der Energiekrise im Rahmen von langfristigen Konjunkturprogrammen Nachhaltigkeitserwägungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Stärkung des Gesundheits- und Bildungswesens und die Bereitstellung von klimafreundlichen Infrastrukturen und Leitindustrien.

Wir sehen Bedarf an einheitlichen sektorspezifischen Übergangspfaden sowie einer darauf aufsetzenden wirtschafts-, umwelt- und fiskalpolitischen Flankierung.

Wir sind der Überzeugung, dass ein breiter Nachhaltigkeitsansatz notwendig ist, und sprechen uns daher für einen freiwilligen Rahmen für soziale Investitionen aus.

Wir setzen uns für eine Beachtung der Besonderheiten des deutschen Kreditmarktes bei der Entwicklung von Transparenzanforderungen für Banken ein. Die Aussagekraft der verpflichtenden Taxonomiequoten, insbesondere der GAR, ist aufgrund methodischer Schwächen derzeit begrenzt. Wir unterstützen daher die Planung der EU-Kommission, diese zu überarbeiten.

Wir halten die Zeitlinie für die CSRD- und ESRS-Umsetzung unter Berücksichtigung der Detailtiefe und des Bedarfs der Anpassung interner Prozesse für zu ambitioniert. Die Priorisierung der Leitlinien für bestehende Vorgaben und die Vermeidung von Überschneidungen bei Konsultationen unterstützen wir nachdrücklich. Berichtspflichtige sollen ausreichend Zeit für die Umsetzung der Anforderungen bekommen. Konsultationen und neue Auslegungen sollen außerhalb der üblichen Berichtserstellungszeiträume veröffentlicht werden. Grundsätzlich sollte eine stärkere Anlehnung an internationale Initiativen weiter angestrebt werden.

 

Wir sind überzeugt, dass einheitliche, wissenschaftsbasierte Standards für nachhaltige Finanzprodukte die Transparenz für Investoren erhöhen, Unklarheiten seitens der Emittenten abbauen und langfristig zum Marktwachstum beitragen können. Der Etablierung des europaweiten Green Bond Standard stehen wir sehr positiv gegenüber. Vor allem begrüßen wir die freiwillige Natur des Standards. Für eine breite Anwendung des EUGBS im Markt fehlen aktuell jedoch taxonomiekonforme Projekte.

Wir begrüßen die EBA-Position, sich dem Thema ESG-Risiken schrittweise zu nähern; insbesondere setzen wir uns für längere Umsetzungszeiträume ein, da geeignete Verfahren und Methoden noch entwickelt werden müssen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass sich die bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für Kreditrisiken allein am Ausfallrisiko eines Kredites orientieren sollten. Dafür, dass „grüne“ Kredite mit einem niedrigeren und „braune“ Kredite mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden sind, gibt es derzeit keine empirischen Belege.

Wir begrüßen die Arbeit von EBA und EU-Kommission an Green Loans, sprechen uns aber klar für einen freiwilligen Rahmen aus, der sich nicht ausschließlich an der EU-Taxonomie orientiert. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Themen Transitions- und KMU-Finanzierung hin, die von der EU-Taxonomie nicht adressiert werden. Weiterhin begrüßen wir, dass die EBA in ihrem Bericht Flexibilität betont und die Berücksichtigung bestehender Marktlösungen empfiehlt.

Wir unterstützen zielgerichtete Garantierahmen der Bundesregierung für nachhaltige Finanzierungen, vor allem für den Umbau der kommunalen Energieinfrastruktur.