Sustainable Finance
Durch eine nachhaltige Ausrichtung der Finanzwirtschaft sollen Kapitalflüsse verstärkt in ökologische und soziale Investitionen geleitet, Nachhaltigkeitsrisiken besser gesteuert sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) stärker in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.
Die EU-Taxonomie ist seit dem 1. Januar 2024 vollständig anwendbar, und Kreditinstitute müssen ihre Taxonomie-Konformitätsquote, die sog. Green Asset Ratio (GAR), offenlegen. Der delegierte Rechtsakt zur GAR soll voraussichtlich 2025 überarbeitet werden. Das Thema sozialer Investitionen wird frühestens in der kommenden Legislaturperiode von einer neuen EU-Kommission ab 2025 aufgegriffen werden. Von der Idee der Schaffung einer sozialen Taxonomie wurde Abstand genommen.
Die Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Faktoren einschließlich deren Integration in den Anlageprozess (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) gelten seit März 2021. Die dazugehörigen Regulierungsstandards (RTS) der SFDR sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die SFDR soll noch in der laufenden Legislaturperiode überarbeitet werden.
Die EU-Kommission hat einen einheitlichen Rechtsrahmen und einen europaweiten Marktstandard (EU Green Bond Standard – EUGBS) für nachhaltige Anleihen verabschiedet, der ab dem 21. Dezember 2024 anwendbar ist. Eine Nutzung des Labels „EuGB“, das an die EU-Taxonomie anknüpft und als Goldstandard in diesem Marktsegment fungieren soll, bleibt freiwillig.
Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Bericht zu grünen Krediten und Hypotheken. Darin empfiehlt sie der EU-Kommission die Schaffung einer einheitlichen Definition grüner Kredite auf Basis der Mittelverwendung und in Anlehnung an die EU-Taxonomie sowie eines freiwilligen Labels für grüne Kredite, analog zum EUGBS. Parallel dazu spricht sich die EBA dafür aus, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortgage Credit Directive) das Konzept grüner Hypotheken zu verankern.
Mit der Überarbeitung des Bankenpakets (CRR III/CRD VI) fließen ESG-Risiken in sämtliche institutsinternen Prozesse ein. Die EBA hat gemäß ihrem Mandat in Art. 87 a Abs. 5 CRD bereits am 18. Januar 2024 Leitlinien zum Management von ESG-Risiken mit Mindeststandards und Referenzmethoden zur Konsultation gestellt. Sie geht auch auf die Inhalte der nach Art. 76 Abs. 2 CRD zu erstellenden Übergangspläne ein. Zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Eigenkapitalregime der ersten Säule wird die EBA bis Ende 2025 weitere Arbeiten durchführen. Bis Dezember 2024 soll sie zunächst untersuchen, ob eine standardisierte Methode eingeführt werden könnte, um die mit ESG-Risiken behafteten Positionen für jede Forderungsklasse zu ermitteln und zu qualifizieren. Bis Ende 2025 soll die EBA dann ihre Ergebnisse zur Überprüfung des tatsächlichen Ausfallrisikos der auf ESG-Risiken bezogenen Positionen und zu einer möglichen Überarbeitung der Regelungen vorlegen.
Im aufsichtlichen Säule-3-Bericht geben große CRR-Kreditinstitute bereits Informationen zu ESG-Risiken an. Der Anwendungsbereich wird mit der CRR III ausgedehnt, der EBA-Standard soll Ende 2024 unter Berücksichtigung der Konsultation des Baseler Ausschusses zur Offenlegung klimabezogener Risiken überarbeitet werden.
Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Das erste Set detaillierter Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Der Standard für kapitalmarktorientierte KMU (LSME) und SNCI sowie der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurden am 22. Januar 2024 von der EFRAG zur Konsultation veröffentlicht und werden Ende 2024 / Anfang 2025 finalisiert. Die sektoralen Standards wurden auf das Jahr 2026 verschoben.
Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) wurde am 24. Mai 2024 final vom Ministerrat verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten werden nach der noch ausstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zwei Jahre Zeit haben, das Gesetz in nationales Recht zu überführen. Die Anwendung erfolgt stufenweise von 2027 bis 2029, abhängig von Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz.
Am 5. Februar 2024 wurde im Trilog zum Verordnungsvorschlag zu ESG-Ratinganbietern eine Einigung erzielt. Die Verordnung wird 18 Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Das Zulassungserfordernis für ESG-Ratinganbieter greift vier Monate nach Anwendbarkeit.
Unsere Positionen
Wir unterstützen nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und der Energiekrise im Rahmen von langfristigen Konjunkturprogrammen Nachhaltigkeitserwägungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Stärkung des Gesundheits- und Bildungswesens sowie die Bereitstellung von klimafreundlichen Infrastrukturen und Leitindustrien.
Wir sehen Bedarf an einheitlichen sektorspezifischen Transitionspfaden sowie einer darauf aufsetzenden wirtschafts-, umwelt- und fiskalpolitischen Flankierung.
Wir sind der Überzeugung, dass ein breiter Nachhaltigkeitsansatz notwendig ist, und sprechen uns daher für einen freiwilligen Rahmen für soziale Investitionen aus.
Wir setzen uns für eine Beachtung der Besonderheiten des deutschen Kreditmarktes bei der Entwicklung von Transparenzanforderungen für Banken ein. Die Aussagekraft der verpflichtenden Taxonomiequoten, vornehmlich der GAR, ist aufgrund methodischer Schwächen derzeit begrenzt. Wir unterstützen daher die Planung der EU-Kommission, diese zu überarbeiten.
Wir halten die Priorisierung der Leitlinien für die Umsetzung bestehender CSRD-/ESRS-Vorgaben sowie eine Best-Effort-Offenlegung für sinnvoll. Grundsätzlich sollte eine stärkere Anlehnung an internationale Initiativen weiter angestrebt werden.
Wir unterstützen die Vermeidung von Überschneidungen bei Konsultationen sowie von doppelten Berichtspflichten nachdrücklich. Neue Auslegungen sollen außerhalb der üblichen Berichtserstellungszeiträume veröffentlicht werden.
Wir sind überzeugt, dass einheitliche, wissenschaftsbasierte Standards für nachhaltige Finanzprodukte die Transparenz für Investoren erhöhen, Unklarheiten seitens der Emittenten abbauen und langfristig zum Marktwachstum beitragen können. Der Etablierung des europaweiten Green Bond Standard stehen wir sehr positiv gegenüber. Vor allem begrüßen wir die freiwillige Natur des Standards. Für eine breite Anwendung des EUGBS im Markt fehlen aktuell jedoch taxonomiekonforme Projekte.
Wir begrüßen die EBA-Position, sich dem Thema ESG-Risiken schrittweise zu nähern; insbesondere setzen wir uns für längere Umsetzungszeiträume ein, da geeignete Verfahren und Methoden noch entwickelt werden müssen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass sich die bankenaufsichtlichen Kapitalanforderungen für Kreditrisiken allein am Ausfallrisiko eines Kredites orientieren sollten. Dafür, dass „grüne“ Kredite mit einem niedrigeren und „braune“ Kredite mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden sind, gibt es derzeit keine empirischen Belege.
Wir begrüßen die Arbeit von EBA und EU-Kommission an Green Loans, sprechen uns aber klar für einen freiwilligen Rahmen aus, der sich nicht ausschließlich an der EU-Taxonomie orientiert. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Themen Transitions- und KMU-Finanzierung hin, die von der EU-Taxonomie nicht adressiert werden. Weiterhin begrüßen wir, dass die EBA in ihrem Bericht Flexibilität betont und die Berücksichtigung bestehender Marktlösungen empfiehlt.
Wir unterstützen zielgerichtete Garantierahmen der Bundesregierung für nachhaltige Finanzierungen, vor allem für den Umbau der kommunalen Energieinfrastruktur.