Umsetzung von Basel III in der EU und in Deutschland
Rat und Europäisches Parlament haben das EU-Bankenpaket verabschiedet. Die beschlossenen Regelungen tragen an vielen Stellen den Besonderheiten des EU-Bankenmarktes Rechnung. Insgesamt konnte die Belastung der deutschen Kreditwirtschaft im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission deutlich gesenkt werden. Die neuen Regeln müssen ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden. Die Arbeiten am EU-Bankenpaket sind damit aber noch nicht abgeschlossen.
Zum einen soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mehr als 70 technische Standards erarbeiten, mit denen die Regelungen der überarbeiteten EU-Bankenverordnung (CRR III) und -richtlinie (CRD VI) konkretisiert werden sollen. Für die Abarbeitung dieser Mandate hat die EBA Ende 2023 eine „Roadmap“ veröffentlicht. Danach will sie zunächst diejenigen Standards erarbeiten, die für die Umsetzung von Basel III unerlässlich sind („Basel III Core“). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Überarbeitung der bestehenden Meldeanforderungen („ITS on Reporting“). Hierzu hat die EBA im Dezember 2023 erste Vorschläge vorgelegt; weitere Konsultationen sollen im Februar 2024 folgen. Die endgültigen Entwürfe will die EBA im Sommer 2024 veröffentlichen. Diese müssen dann jedoch noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Bereits im Mai 2025 sollen die ersten Meldungen bei der Aufsicht eingereicht werden.
Zum anderen muss ein Teil der Regelungen in Deutschland erst noch umgesetzt werden. Dies gilt zum einen für die CRD VI, aber auch die CRR III enthält wichtige Wahlrechte, die von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden können. Nicht zuletzt eröffnet die Ausnahme der rechtlich selbstständigen Förderbanken aus der CRD die Möglichkeit, für diese Institute im Rahmen der nationalen Umsetzung gesonderte Regelungen zu treffen. Dies ist vor allem deshalb von großer Bedeutung, weil die neuen Regelungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Forderungen an extern nicht geratete Banken im Standardansatz das Durchleitungsgeschäft der Förderbanken stark belasten werden. Das Bundesfinanzministerium will hierzu im Sommer 2024 einen ersten Entwurf vorlegen.
Unsere Positionen
Wir begrüßen, dass die neuen Regelungen in vielen Bereichen den Besonderheiten des Bankensektors in der EU Rechnung tragen. Dies wird sich insbesondere positiv auf die Finanzierung der bevorstehenden digitalen und ökologischen Transformation auswirken.
Wir setzen uns dafür ein, dass die neuen Regelungen zur Behandlung von Forderungen an Banken das Fördergeschäft nicht erschweren. Daher sollte im Rahmen der nationalen Umsetzung vor allem das bisherige Risikogewicht für Forderungen der Förderbanken an andere Banken ohne externes Rating beibehalten werden. Die Fit-&-Proper-Vorgaben für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans sollten praxisgerecht umgesetzt werden und nationale Besetzungsvorgaben berücksichtigen.
Wir sind der Ansicht, dass den Banken ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um das komplexe neue Regelwerk umzusetzen. Dies gilt vor allem für die neuen Meldeanforderungen. Die Banken benötigen nach der Veröffentlichung der neuen Meldebögen mindestens ein halbes Jahr, um den neuen Anforderungen nachzukommen.