Verspätete Wertpapierlieferung - Review der CSDR

Die Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen (sogenannte CSDR) enthält Regeln, die die Abwicklungsdisziplin der Marktteilnehmer verbessern sollen. Diese Regeln geben detailliert vor, wie im Rahmen der Wertpapierabwicklung im Falle einer Nichtlieferung durch einen Abwickler oder Handelspartner vorzugehen ist. So muss der Säumige bei Nichtlieferung seit dem 1. Februar 2022 sogenannte Geldbußen (Penalties) zahlen. Zudem verpflichtet die CSDR den Erwerber der Wertpapiere, einen Eindeckungsvorgang (Buy-in) durchzuführen. Am 17. März 2022 legte die EU-Kommission ihren Vorschlag zum Review der CSDR vor, der insbesondere deutliche Anpassungen im Hinblick auf den Buy-in enthielt. So wurden Sachverhalte, in denen die Teilnehmer die verspätete Lieferung nicht zu vertreten haben oder an denen nicht zwei Handelsparteien beteiligt sind, aus dem Anwendungsbereich des Buy-in herausgenommen.

Die Zwangseindeckung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn es für das geeignete Mittel gehalten wird, um Mängel in der Wertpapierabwicklung zu adressieren.

So muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Geldbußen haben die Zahl der gescheiterten Abwicklungen nicht reduziert oder 2. das Niveau der Abwicklungseffizienz wurde im internationalen Vergleich nicht auf ein „Appropriate Level“ gesteigert oder 3. das Niveau der Abwicklungseffizienz könnte einen negativen Effekt für die Finanzstabilität haben.

Am 28. Juli 2022 veröffentlichte die EZB eine Opinion, in der sie vorschlägt, den Buy-in gänzlich zu streichen.

Die Entwurfsposition des EU-Parlaments vom 11. Oktober 2022 sieht ebenfalls eine komplette Streichung der Vorschriften zum Buy-in vor. Ein regulierungsbedingter obligatorischer Buy-in sei ein erheblicher Eingriff in die Ausführung von Wertpapiergeschäften und das Funktionieren der Wertpapiermärkte.

Der Rat möchte den Buy-in grundsätzlich als Rückfallmöglichkeit beibehalten, aber die Voraussetzungen für dessen (Wieder-)Einführung anheben. So sollen z. B. die oben genannten Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ vorliegen.

Unsere Positionen

Wir begrüßen den Vorschlag der EU-Kommission zum Review der CSDR, insbesondere im Hinblick auf die angepassten Regeln für die Abwicklungsdisziplin (Geldbußen und Zwangseindeckung).

Wir sind der Auffassung, dass die verpflichtende Eindeckung der säumigen Handelspartei durch den Erwerber der Wertpapiere – anders als die Verpflichtung zur Zahlung von Geldbußen – kein Instrument der Abwicklungsdisziplin ist. Insbesondere im bilateralen Wertpapiergeschäft ist die Eindeckung der Gegenpartei nicht in allen Fällen angemessen. Den Parteien sollte hier vielmehr die Möglichkeit anderweitiger Vereinbarungen eingeräumt werden. Im Idealfall sollte die Eindeckungspflicht komplett aus der CSDR gestrichen werden.

 

Wir begrüßen daher sehr den Vorschlag des EU-Parlaments zur Streichung des Buy-in, da der Buy-in als Element der Handelsseite eine sachfremde Regulierung in einer Verordnung über die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen ist.