AGB-Änderungsmechanismus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen beinhaltet, unwirksam ist. Infolge der BGH-Entscheidung hat sich der bürokratische Aufwand für Kunden und Unternehmen in Dauerschuldverhältnissen beträchtlich erhöht, da ausdrückliche Erklärungen eingeholt werden müssen.

Wir setzen uns seitdem mit Nachdruck zusammen mit der DK für eine Neujustierung der geltenden (AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um es auch künftig im Massengeschäft zu ermöglichen, Verträge einfach und rechtssicher zu pflegen und anzupassen. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium noch in der vorherigen Legislaturperiode einen praxisorientierten Lösungsvorschlag erarbeitet hat, der für alle auf unbestimmte Zeit geschlossenen Massenverträge im B2C- und B2B-Bereich gelten soll. Dieser Lösungsvorschlag sollte von der neuen Bundesregierung aufgegriffen werden und möglichst kurzfristig gesetzlich verankert werden.